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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: III ZR 94/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

III ZR 94/05

vom 27. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Schlussurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. März 2005 - 5 U 1353/02 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen das Verfahrensgrundrecht des Klägers auf ein faires Verfahren und gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör liegen nicht vor. Das Berufungsgericht durfte dem Gesellschaftsvertrag vom 18. November 2000, der auf die Gründungsurkunde der Gesellschaft vom 15. September 2000 Bezug nimmt, entnehmen, dass die Z. M. GmbH zu den Gründungsmitgliedern gehörte. Der Vertrag gibt keinen Anhalt für einen späteren Beitritt, etwa zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages, sondern hebt den Wunsch der Vertragsschließenden hervor, den Gesellschaftsvertrag für die Gesellschaft abzuschließen und zu be-stätigen. Das Berufungsgericht konnte sich insoweit auch auf das eingeholte Rechtsgutachten beziehen, das zur Gründung einer Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware, zur (organschaftlichen) Vertretung der Gesellschaft und zur Möglichkeit der nachträglichen Festlegung der gesellschaftsvertraglichen Rechte und Pflichten Stellung nahm. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass der Kläger aus eigenem Wissen zu diesen Vorgängen nicht Stellung nehmen konnte, musste das Berufungsgericht nicht auf die in das Wissen des Zeugen W. gestellten Behauptungen hin in weitere Beweiserhebungen eintreten: Unter Ziffer 8 seiner eidlichen Erklärung gibt der Zeuge ersichtlich eine rechtliche Schlussfolgerung wieder, die mit dem eingeholten Rechtsgutachten in Widerspruch steht. Auch soweit in Ziffer 6 auf einen Antragvordruck (application form) Bezug genommen wird, der die P. L.L.C. als alleinige Gründungsgesellschafterin ausweisen soll - davon ist dort aber keine Rede -, ergibt das eingeholte Rechtsgutachten, dass das vorgelegte Dokument mit der Gründung der Gesellschaft nichts zu tun hatte.

Auch im Übrigen sind zulassungsbegründende Rechtsfehler nicht ersichtlich; von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 229.498,16 €.

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