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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: III ZR 94/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 278
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 29. Januar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und

die Richter Dörr, Wöstmann,

die Richterin Harsdorf-Gebhardt und

den Richter Seiters

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2008 - 13 U 202/06 -wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Insbesondere ist die Frage, ob der Versicherer auch für unvollständige und/oder unrichtige Auskünfte einzustehen habe, die der Versicherungsvertreter bei eigenmächtigem und vom Versicherer nicht genehmigten Vertrieb eines Kombinationsprodukts erteile, nicht klärungsbedürftig. Die Beklagte zu 3 haftet jedenfalls für die unterbliebene Aufklärung über die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, weil ihre Versicherungsvertreter zum Verhandeln mit den Klägern bestellt waren und dabei die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342 unter II. 1.). Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zuzulassen. Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zu 2 für den aus der Scheckunterschlagung entstandenen Schaden auf eine Zurechnung des pflichtwidrigen Verhaltens des Erstbeklagten gemäß § 278 Satz 1 BGB gestützt und auf die Grundsätze des Senatsurteils vom 10. Februar 2005 (III ZR 258/04 - NJW-RR 2005, 756 ff) verwiesen. Danach steht es der Verantwortlichkeit des Unternehmers für eine durch seinen Erfüllungsgehilfen begangene Veruntreuung nicht entgegen, dass der Erfüllungsgehilfe keine Inkassovollmacht hatte (Senatsurteil vom 10. Februar 2005 aaO unter II. 1.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dabei ist es unerheblich, dass der Erstbeklagte von den Anlageinteressenten nicht Bargeld, sondern Schecks erhielt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 108.768,07 EUR

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