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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.01.2009
Aktenzeichen: III ZR 95/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 | |
BGB § 278 |
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 29. Januar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und
die Richter Dörr, Wöstmann,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt und
den Richter Seiters
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten zu 3 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. März 2008 - 13 U 128/06 - wird zurückgewiesen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Insbesondere ist die Frage, ob der Versicherer auch für unvollständige und/oder unrichtige Auskünfte einzustehen habe, die der Versicherungsvertreter bei eigenmächtigem und vom Versicherer nicht genehmigten Vertrieb eines Kombinationsprodukts erteile, nicht klärungsbedürftig. Die Beklagte zu 3 haftet jedenfalls für die unterbliebene Aufklärung über die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Risiken unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen, weil ihre Versicherungsvertreter zum Verhandeln mit den Klägern bestellt waren und dabei die ihnen obliegenden Pflichten verletzten (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1998 - III ZR 268/96 - NJW-RR 1998, 1342 unter II. 1.). An den in diesem Urteil genannten Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht auch orientiert, soweit es der Beklagten zu 3 die Veruntreuung der 80.000 EUR durch den Beklagten zu 1 über § 278 BGB zugerechnet hat. Daher muss die Revision auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zugelassen werden.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 163.282,56 EUR
Ende der Entscheidung
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