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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: IV AR(VZ) 1/05
Rechtsgebiete: EGGVG, ZPO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff.
EGGVG § 29 Abs. 1
EGGVG § 29 Abs. 3
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV AR(VZ) 1/05

vom 11. Mai 2005

in der Justizverwaltungssache

hier: Verfahren auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe,

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke

am 11. Mai 2005

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 6. Januar 2005 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag, dem Antragsteller für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Der Antragsteller beabsichtigt, im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG die Rechtmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts für 2004 überprüfen zu lassen und begehrt hierfür Prozeßkostenhilfe. Das Oberlandesgericht hat das Prozeßkostenhilfegesuch zurückgewiesen, weil es keine Erfolgsaussicht biete.

2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft. Das für das Beschwerdeverfahren gestellte Prozeßkostenhilfegesuch ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zurückzuweisen.

§ 29 Abs. 3 EGGVG verweist für das Prozeßkostenhilfeverfahren auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. In entsprechender Anwendung des § 127 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ist die Beschwerde des Antragstellers hier schon deshalb nicht statthaft, weil Prozeßkostenhilfe für ein Verfahren begehrt wird, in dem gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG der Rechtszug zum Beschwerde- oder Berufungsgericht von vornherein nicht eröffnet ist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 23. Februar 2005 - XII ZB 1/03 - veröffentlicht in juris).

Ende der Entscheidung

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