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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.2008
Aktenzeichen: IV ZA 14/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 552a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZA 14/07

vom 29. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 29. Oktober 2008

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Juli 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist zwar zugelassen. Es kommt aber ihre Zurückweisung durch Beschluss gemäß § 552a ZPO in Betracht, weil das Berufungsurteil nicht auf anderen Gesichtspunkten beruht als dem BGHZ 146, 37, 45 näher gekennzeichneten wirtschaftlichen Eigeninteresse der Beklagten, das einer Sittenwidrigkeit ihrer Verpflichtung entgegensteht.

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