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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2008
Aktenzeichen: IV ZA 19/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
2. Der als Rechtsbeschwerde anzusehende Einspruch der Klägerin vom 30. Dezember 2007 gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 2007 wird als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.
Ende der Entscheidung
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