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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.02.2008
Aktenzeichen: IV ZA 19/07 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZA 19/07

vom 18. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 18. Februar 2008

beschlossen:

Tenor:

Die als Einspruch bezeichnete Gegenvorstellung der Klägerin vom 30. Januar 2008 gegen den Beschluss des Senats vom 16. Januar 2008 gibt keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

Gründe:

Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 16. Januar 2008 Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 2007 versagt.

Der dagegen von der Klägerin erhobene, als "Einspruch" bezeichnete Rechtsbehelf ist weder als Beschwerde (vgl. dazu §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 ZPO), noch als außerordentlicher Rechtsbehelf (vgl. BGHZ 150, 133, 135 ff.) statthaft noch als Anhörungsrüge nach §§ 321a Abs. 4 ZPO zulässig, da die Klägerin keine neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof geltend macht (§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO, vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - veröffentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs, Tz. 4 ff.).

Der Senat hat den Rechtsbehelf der Klägerin deshalb als Gegenvorstellung behandelt. Eine Änderung des Senatsbeschlusses vom 16. Januar 2008 ist nicht veranlasst.

Ende der Entscheidung

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