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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2008
Aktenzeichen: IV ZA 20/07
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB §§ 741 ff. | |
BGB § 743 | |
BGB § 745 | |
BGB § 2038 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Entscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, obwohl zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 keine - wie vom Berufungsgericht angenommen - Gemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB besteht, sondern eine Erbengemeinschaft. Über § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB finden jedoch die für die Streitentscheidung hier maßgeblichen §§ 743 und 745 BGB Anwendung.
Ende der Entscheidung
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