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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.05.2009
Aktenzeichen: IV ZA 5/09
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2325 | |
BGB § 2329 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 13. Mai 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Sache ist richtig entschieden.
Auch ein Zulassungsgrund ist nicht gegeben. In Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen sind insoweit nicht zu klären (vgl. BGHZ 154, 288, 291) . Anderes zeigt auch das Berufungsurteil nicht auf.
Für eine weitergehende über die vom Senat bisher bei Identität von Erben und Beschenkten zugelassene Ausdehnung der Verjährungshemmung bei Pflichtteilsergänzungsklagen gemäß § 2325 BGB und § 2329 BGB auf Fälle fehlender Identität von Erben und Beschenkten gibt es im Allgemeinen keine rechtfertigende Grundlage. Angesichts der prozessualen Reaktionsmöglichkeiten in nicht verjährter Zeit geben auch die Umstände des Streitfalles dafür keinen Anlass.
Ende der Entscheidung
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