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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.03.2003
Aktenzeichen: IV ZA 9/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 18. März 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Die Erinnerung der Kläger gegen die Kostenrechnung vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Kläger auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Erinnerung ist durch deren Zurückweisung gegenstandslos geworden.
Gründe:
1. Die Ansicht der Kläger, das nur für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten "nach der Zivilprozeßordnung" geltende Gerichtskostengesetz sei nicht anwendbar, da sie mit ihrer "Grundrechtsbeschwerde" einen Rechtsbehelf außerhalb der ZPO eingelegt hätten, beruht auf einem Mißverständnis von § 1 GKG. Für die Geltung des GKG kommt es nicht darauf an, daß das gewählte Rechtsmittel in der ZPO vorgesehen, also statthaft ist, sondern allein darauf, daß das Rechtsmittel in einem nach der ZPO abzuwickelnden Gerichtsverfahren eingelegt worden ist. Anderenfalls wären zwar unbegründete Rechtsmittel kostenpflichtig, von vornherein unstatthafte Rechtsmittel hingegen kostenfrei. Die kostenmäßige Besserstellung unstatthafter Rechtsbehelfe wäre aber nicht gerechtfertigt. Die Kläger schulden daher die im GKG für eine erfolglose Beschwerde vorgesehenen Gerichtskosten.
2. Die Einwände der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung sind aus den schon im Beschluß des Senats vom 11. Dezember 2002 unter Ziff. 2 dargelegten Gründen nicht stichhaltig.
Ende der Entscheidung
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