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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: IV ZB 12/03
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 12/03

vom 10. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 10. September 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., Karlsruhe, für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt.

2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß der 10. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Göttingen vom 27. Februar 2003 aufgehoben, weil die Entscheidung unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 unter III 2, auch für BGHZ vorgesehen; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - NJW-RR 2003, 936 unter III 2 und vom 14. Mai 2003 - IV ZB 32/02).

3. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

4. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 8 GKG).

5. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 30.000 €

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