Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: IV ZB 16/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 16/03

vom

7. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seifffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 7. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. April 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 4. April 2003 ist nicht statthaft; sie ist nach dem Gesetz (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Beschwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist dieses Verfahren gebührenfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde - wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (Senatsbeschluß vom 27. November 2002 - IV AR(VZ) 3/02; BGH, Beschluß vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69).

Beschwerdewert: 10.871,34 € (21.262,50 DM).

Ende der Entscheidung

Zurück