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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: IV ZB 17/09
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert und Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs.1 Satz 1 ZPO); gleiches gilt für ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133). Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).
Ende der Entscheidung
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