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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2009
Aktenzeichen: IV ZB 17/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 15. Juli 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Seiffert und Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besitzt.

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§ 574 Abs.1 Satz 1 ZPO); gleiches gilt für ein außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133). Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO).



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