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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: IV ZB 19/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568a
ZPO § 554b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 19/01

vom

14. November 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 14. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2001 wird nicht angenommen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 150.000 DM

Gründe:

Gründe für die Annahme der weiteren sofortigen Beschwerde nach §§ 568a, 554b ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1988 - IVb ZB 44/88 - BGHR ZPO § 568a Annahme 1) sind nicht ersichtlich. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch verspricht sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.

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