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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: IV ZB 19/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568a | |
ZPO § 554b |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 14. November 2001
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. August 2001 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 150.000 DM
Gründe:
Gründe für die Annahme der weiteren sofortigen Beschwerde nach §§ 568a, 554b ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1988 - IVb ZB 44/88 - BGHR ZPO § 568a Annahme 1) sind nicht ersichtlich. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung noch verspricht sie im Ergebnis Aussicht auf Erfolg.
Ende der Entscheidung
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