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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.05.2003
Aktenzeichen: IV ZB 32/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZB 32/02

vom

14. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch

am 14. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 17. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Köln vom 2. September 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.177,48 ?

Gründe:

I. Die beklagte Versicherungsgesellschaft begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren, daß der Kläger, dem die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, ihr weitere 1.177,48 ? erstatten muß, die sie für einen vorprozessual in Auftrag gegebenen und im späteren Prozeß vorgelegten Bericht des Büros für Schadensaufklärung D. bezahlt hat. Der Rechtspfleger hat es abgelehnt, diese Kosten in die Kostenfestsetzung einzubeziehen. Die Beschwerde der Beklagten hat ein Einzelrichter des Beschwerdegerichts zurückgewiesen, jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit vorprozessualer Kosten erforderlich erscheine. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Beklagte weiter die Festsetzung ihrer Ermittlungskosten.

II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.

1. Sie ist unzulässig, weil über die Zulassung entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Einzelrichter anstelle des Kollegiums entschieden hat. Wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat - wobei dieser Begriff auch die Zulassungsgründe der Rechtsfortbildung und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung umfaßt -, muß der Einzelrichter das Verfahren der mit drei Richtern voll besetzten Kammer übertragen. Bejaht er die grundsätzliche Bedeutung, entscheidet er aber trotzdem allein, so ist dies als objektiv willkürlich anzusehen. Eine derartige Einzelrichterentscheidung ist von Amts wegen aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist (BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254 unter III 2; Beschluß vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. In der Sache wird vorsorglich auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2002 hingewiesen (VI ZB 56/02 - VersR 2003, 481 unter B II 1).

Ende der Entscheidung

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