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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: IV ZB 35/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 | |
ZPO § 575 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und
die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Juli 2009 wird auf ihre Kosten als jedenfalls unzulässig verworfen; sie ist weder fristgerecht beim Bundesgerichtshof noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§§ 575, 78 ZPO).
Beschwerdewert: 300,- EUR
Ende der Entscheidung
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