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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2009
Aktenzeichen: IV ZB 35/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78
ZPO § 575
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 21. Oktober 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und

die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Juli 2009 wird auf ihre Kosten als jedenfalls unzulässig verworfen; sie ist weder fristgerecht beim Bundesgerichtshof noch durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§§ 575, 78 ZPO).

Beschwerdewert: 300,- EUR

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