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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.04.2009
Aktenzeichen: IV ZB 7/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. April 2009
durch
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
den Richter Felsch und
die Richterin Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Januar 2009 wird als unzulässig verworfen, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet noch vom Berufungsgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03 - WM 2005, 76 unter II, BVerfG NJW 2009, 833 f.) und zudem nicht fristgerecht beim Bundesgerichtshof durch einen hier zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 218.238,96 EUR
Über die Gehörsrüge der Klägerin im Schriftsatz vom 9. Februar 2009 hat das Berufungsgericht zu entscheiden (vgl. BVerfG a.a.O.).
Ende der Entscheidung
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