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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.05.2007
Aktenzeichen: IV ZR 101/04
Rechtsgebiete: AVB, AGBG, VVG, ZPO


Vorschriften:

AVB § 4 Nr. 5
AVB § 5 Nr. 2 Abs. 1
AVB § 5 Nr. 2 Abs. 4
AVB § 6 Nr. 1 Satz 1
AGBG § 9
VVG § 153
VVG § 33
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 101/04

vom 16. Mai 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 16. Mai 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: Bis 140.000 €

Gründe:

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1. Haftpflichtfall Dr. G.

Das Berufungsgericht hat - wie schon das Landgericht - im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Beklagte wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 5 Nr. 2 Abs. 4, 6 Nr. 1 Satz 1 AVB von der Leistungspflicht frei ist, weil die Klägerin die gegen sie im Oktober 1998 erhobene Klage der Beklagten unstreitig weder unverzüglich noch überhaupt angezeigt hat.

a) Die Beschwerde meint, die Beklagte dürfe sich auf Leistungsfreiheit nicht berufen, weil sie ihre Deckungsablehnung nach Erhalt der Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 2000 und vom 29. Januar 2001 nicht unverzüglich erklärt habe. Sie beruft sich hierfür auf das Senatsurteil vom 19. März 2003 (IV ZR 139/01 - NJW 2003, 1936 unter 2) zur Rechtsschutzversicherung. Entsprechendes müsse - insoweit habe die Sache grundsätzliche Bedeutung - auch hier gelten.

Dieser Vergleich ist schon wegen der unterschiedlichen Regelung in den Versicherungsbedingungen verfehlt. Die Beschwerde zeigt im Übrigen nicht auf, dass ihre Rechtsansicht auch sonst in der Rechtsprechung oder der Literatur vertreten wird und demzufolge umstritten ist, worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist. Im Übrigen könnte eine vertragswidrige Verzögerung der Entscheidung des Haftpflichtversicherers über die Deckungspflicht nur Auswirkungen für das künftige Verhalten des Versicherungsnehmers in der Haftpflichtangelegenheit haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 2007 - IV ZR 149/03 - unter II 1, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Hier liegt der Verstoß gegen die Anzeigeobliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AVB aber vor dem von der Klägerin als Schadensanzeige gewerteten Schreiben vom 22. Mai 2000.

b) Weiter meint die Beschwerde, § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB sei nach § 9 AGBG unwirksam, weil die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung so zu verstehen sei, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall zu einem Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen habe, zu dem er davon im Regelfall noch keine Kenntnis habe. Dies führe entgegen §§ 153, 33 VVG dazu, dass der Versicherungsnehmer darlegen und beweisen müsse, wann er erstmals vom Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis erlangt habe.

Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil die Klägerin jedenfalls die Obliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 4 AVB zur unverzüglichen Anzeige der Klageerhebung vom Oktober 1998 verletzt hat. Davon abgesehen setzt die Anzeigeobliegenheit nach § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB nach ständiger Rechtsprechung des Senats die positive Kenntnis des Versicherungsnehmers vom Eintritt des Versicherungsfalls voraus (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2002 - IV ZR 159/01 - VersR 2003, 187 unter III 3 b aa).

c) Entgegen der Ansicht der Beschwerde betrifft die im Oktober 1998 u.a. gegen die Klägerin erhobene und später insoweit zurückgenommene Klage in Bezug auf die Klägerin denselben Versicherungsfall, der Gegenstand der Klage vom Dezember 2000 und der anschließenden rechtskräftigen Verurteilung der Klägerin ist. Dr. G. hat mit der ersten wie der zweiten Klage von der jetzigen Klägerin mit identischer Begründung Schadensersatz wegen der ihr als Versicherungsmaklerin obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten geltend gemacht. Die Rücknahme der ersten Klage ändert daran schon deshalb nichts, weil Dr. G. der Klägerin zuvor im Termin vom 4. Februar 1999 den Streit verkündet hatte, wie sich aus den von den Parteien in Bezug genommenen Akten jenes Rechtsstreits ergibt.

Auf die im August 1997 erfolgte Zahlung der 100.000 DM durch die Klägerin an Dr. G. kommt es danach nicht an. Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht den durch Urkunden belegten Vortrag der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen hat, die Zahlung sei auf die Kaskoentschädigung und nicht auf eine ihr gegenüber erhobene Haftpflichtforderung geleistet worden. Ebenso ist unerheblich, ob das Schreiben der Klägerin vom 22. Mai 2000 als Anzeige i.S. von § 5 Nr. 2 Abs. 1 AVB zu werten ist sowie ob die Klägerin nach der Zahlungsaufforderung vom 6. September 2000, deren Zugang sie - was das Berufungsgericht übergangen hat - bestritten hat, und der Zustellung der Klage vom Dezember 2000 erneut ihre Anzeigeobliegenheit verletzt hat.

d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die Vorsatzvermutung (§ 6 Nr. 1 Satz 1 AVB, § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG) nicht ausgeräumt, ist rechtsfehlerfrei, soweit es um die unterbliebene Anzeige der Klageerhebung vom Oktober 1998 geht. Die Beschwerde macht geltend, es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin in jenem Rechtsstreit stets anwaltlich vertreten gewesen und seitens ihrer Anwälte eine Unterrichtung der Beklagten nicht für erforderlich gehalten worden sei, darauf habe die Klägerin vertrauen dürfen. Dieser Vortrag ist unsubstantiiert und im Übrigen neu und damit in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen, hinsichtlich der Klage vom Oktober 1998 von ihren Anwälten entsprechend beraten worden zu sein. Von einem anwaltlichen Rat, eine Anzeige an die Beklagte nicht vorzunehmen, ist unter Bezugnahme auf ein Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 10. April 2001 nur die Rede im Fall der Klage des Flugsportvereins R. B. , worauf die Beklagte im Schriftsatz vom 1. Dezember 2003 zutreffend hingewiesen hat. Auf die bereits erwähnten fehlerhaften Ausführungen des Berufungsgerichts zum Zweck der Zahlung der 100.000 DM im August 1997 kommt es auch hier nicht an.

2. Haftpflichtfall M.

Die Beschwerde zeigt keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler auf.

Das Berufungsgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen der Leistungsfreiheit wegen wissentlicher Pflichtverletzung nach § 4 Nr. 5 AVB unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung zutreffend gesehen. Seine tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin verkennt, dass es nicht darum geht, ob ein Versicherungsnotstand vorlag, ob die Bußgeldbescheide zu Recht ergangen waren, welche Kenntnisse sie über das Regulierungsverhalten des Kaskoversicherers bei der Vertragsverlängerung im Mai 1998 hatte und ob sie mit einer Schädigung des Kunden M. gerechnet hatte. Die Pflichtverletzung bestand darin, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, dass sie den Kunden über die Bedenken und das seit April 1997 laufende Ermittlungsverfahren der Aufsichtsbehörde nicht aufgeklärt hatte.

3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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