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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2006
Aktenzeichen: IV ZR 111/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. September 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. September 2006 durch den Vorsitzenden, Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dass die Beklagte dem Grunde nach vom Kläger die Zahlung von 7.957,77 € habe fordern können, konnte das Berufungsgericht jedenfalls für unstreitig halten, u.a. weil der Kläger einen Anspruch der Beklagten auf diesen Betrag aus § 812 BGB unter Darlegung der maßgeblichen Tatsachen in seiner Berufungsbegründung ausdrücklich eingeräumt hatte (GA 137 f.). Die Meinung des Klägers, dieser Gegenanspruch habe sich, weil er den Betrag an das Finanzamt abgeführt habe, vor dessen Rückzahlung auf die Abtretung seines Erstattungsanspruchs gegen das Finanzamt beschränkt, trifft nicht zu (vgl. BVerwG NJW 1992, 328, 329 f.; BGHZ 125, 83, 90; MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. § 818 Rdn. 92 Fn. 231; Palandt/Sprau, BGB 65. Aufl. § 818 Rdn. 39). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 72.975 €
Ende der Entscheidung
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