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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.11.2006
Aktenzeichen: IV ZR 116/06
Rechtsgebiete: AHB, ZPO
Vorschriften:
AHB § 4 (1) Nr. 6 Abs. 3 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. November 2006 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die Gehörsrügen geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Schon das Landgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Vortrag, die Ausschlussklausel des § 4 (1) Nr. 6 Abs. 3 AHB sei abbedungen worden, nicht hinreichend substantiiert sei. Gleichwohl hat sie im Berufungsrechtszug nicht ergänzend vorgetragen. Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung geltend macht, das Berufungsgericht sei nicht darauf eingegangen, dass sie den geltend gemachten Anspruch hilfsweise auch auf die bei der Beklagten genommene Kraftfahrzeugversicherung gestützt habe, merkt der Senat an, dass bereits das Landgericht die Voraussetzungen dieses selbständigen Anspruchs verneint und die Klägerin sich dagegen im Berufungsrechtszug nicht gewendet hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 300.000 €
Ende der Entscheidung
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