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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.05.2003
Aktenzeichen: IV ZR 121/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 a.F.
ZPO § 256
ZPO § 866
Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 121/02

Verkündet am: 7. Mai 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Februar 2002 aufgehoben und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 25. September 2001 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagten halten Mit- und Sondereigentum an einem im Grundbuch von P. eingetragenen Grundstück. Ihr Anteil ist zugunsten des Klägers mit einer in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld über 450.000 DM nebst 8% dinglicher Zinsen belastet. Durch rechtskräftiges Anerkenntnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 1996 wurden die Beklagten verurteilt, aus dieser Grundschuld die Zwangsvollstreckung in ihren Mit- und Sondereigentumsanteil zu dulden. Auf Antrag des Klägers wurde im Jahre 1996 die Zwangsverwaltung angeordnet. Seiner Aufforderung vom 13. Dezember 2000, den Anspruch auf die nach Rechtskraft des Urteils für das Jahr 1996 angefallenen Grundschuldzinsen anzuerkennen, kamen die Beklagten nicht nach. Der Kläger hat daraufhin Ende des Jahres 2000 zur Unterbrechung der Verjährung Klage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, die Zwangsvollstreckung wegen der dinglichen Zinsen Zug um Zug gegen Aushändigung von Grundschuldbrief und Löschungsbewilligung zu dulden; hilfsweise hat er die Verurteilung der Beklagten ohne Leistung Zug um Zug begehrt. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen sie das Ziel einer Klagabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungsklage zulässig und begründet. Zwar sei über den festzustellenden Anspruch bereits rechtskräftig entschieden. Dennoch dürfe der Kläger eine weitere Feststellungsklage mit demselben Streitgegenstand erheben, weil er nur so der gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zum Ablauf des Jahres 2000 drohenden Verjährung der Grundschuldzinsen begegnen könne. Die Anordnung der Zwangsverwaltung sei erfolgt, bevor die Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. zu laufen begonnen habe. Sie habe daher keine verjährungsunterbrechende Wirkung gehabt. Weitere verfahrensfördernde Maßnahmen mit Unterbrechungswirkung seien dem Kläger innerhalb des Zwangsverwaltungsverfahrens nicht möglich; ein Übergang in das Zwangsversteigerungsverfahren nicht zumutbar. Denn dadurch werde ihm sein gemäß § 866 Abs. 1, 2 ZPO bestehendes Wahlrecht entzogen, in welcher Form er die Zwangsvollstreckung betreiben wolle. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage komme es allein darauf an, ob sie innerhalb der einmal gewählten Vollstreckungsart der einzig verbleibende Weg sei, die Verjährung zu unterbrechen. Das sei im Falle des Klägers anzunehmen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, daß sich die Verjährung der titulierten Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. richtet. Für sie bewendet es bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F. (BGHZ 142, 332, 335). Die Verjährung des vom Kläger für die Zeit nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Anerkenntnisurteils vom 8. März 1996 bis zum 31. Dezember 1996 geltend gemachten dinglichen Zinsanspruches begann daher mit dem Schluß des betreffenden Kalenderjahres (§ 201 BGB a.F.); sie endete mit Ablauf des 31. Dezember 2000. Die von ihm veranlaßte Zwangsverwaltung hatte auf die Verjährung keinen Einfluß. Sie konnte keine Unterbrechungswirkung entfalten, weil sie noch vor Beginn des Laufes der Verjährungsfrist angeordnet worden ist. In welchem Umfang sie fortgeführt worden ist, ist unerheblich. Die Unterbrechungstatbestände nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. beschränken sich auf den Zeitpunkt, in dem ihre Voraussetzungen eingetreten sind; eine dauernde Wirkung kommt ihnen nicht zu (BGHZ 137, 193, 198; BGHZ 122, 287, 293; BGHZ 93, 287, 295; RGZ 128, 76, 80). Daher ist die Verjährung - unbeschadet bestehender Zwangsverwaltung - auch im folgenden nicht unterbrochen worden (vgl. BGHZ 52, 47, 48f.).

2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Kläger die vorliegend erhobene Feststellungsklage nicht für eine Verjährungsunterbrechung zur Verfügung.

a) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil ihr Streitgegenstand mit dem eines vorangegangenen Rechtsstreits identisch ist. Die Beklagten sind durch Anerkenntnisurteil vom 8. März 1996 unter anderem verurteilt worden, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dinglichen Zinsen zu dulden. Diese Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung schließt als Leistungsurteil die nunmehr begehrte Feststellung rechtskräftig ein (§ 322 Abs. 1 ZPO). Das verbietet eine nochmalige Verhandlung und gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem; BGHZ 93, 287, 288 m.w.N.).

b) Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn für die Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbrechung ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Gemäß § 258 ZPO kann bei wiederkehrenden Leistungen, wie den Zinsen aus einer Grundschuld, eine Leistungsklage auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig werdenden Ansprüche erhoben werden, ohne daß daran die regelmäßigen verjährungsrechtlichen Folgen des § 218 Abs. 1 BGB a.F. geknüpft wären. Das kann es rechtfertigen, der nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. gegebenen besonderen Rechtslage durch eine Einschränkung der Rechtskraftwirkung Rechnung zu tragen. Der Gläubiger ist von der (Sperr-)Wirkung der Rechtskraft so weit freizustellen, wie dies notwendig ist, um ihm angesichts der drohenden Verjährung die Wahrung seiner Rechte zu ermöglichen. Das setzt indes voraus, daß die Feststellungsklage unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu hindern (BGHZ 93, 287, 291, 294; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. [2001] § 218 Rdn. 13; RGRK-Johannsen, BGB 12. Aufl. § 218 BGB Rdn. 7; Soergel/Niedenführ, BGB 13. Aufl. § 218 Rdn. 10; Erman/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 218 Rdn. 7; a.A. MünchKomm/Grothe, BGB 4. Aufl. § 218 Rdn. 12).

c) Davon ist hier nicht auszugehen. Das Gesetz stellt in § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. Unterbrechungstatbestände zur Verfügung, mit denen der Gläubiger, der bereits einen Titel erwirkt hat, einer gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. drohenden Verjährung wirksam begegnen kann. Solange ihm die Möglichkeit eröffnet ist, durch vollstreckungsrechtliche Maßnahmen die Verjährung zu unterbrechen, bedarf es keiner Ausnahme vom Wiederholungsverbot und keiner erneuten Inanspruchnahme des Prozeßgerichts. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung sein nach § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehendes Wahlrecht - abschließend - ausgeübt zu haben. Wie er richtig erkennt, handelt es sich bei der Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung einerseits und im Wege der Zwangsverwaltung andererseits um nach dem Gesetz gleichrangige Maßregeln, die allein, gleichzeitig oder nacheinander ausgeführt werden können (Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 866 Rdn. 4; Wieczorek/Storz, ZPO 2. Aufl. § 866 Rdn. 12; MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl. § 866 Rdn. 6/7). Gerade weil der Gläubiger ein freies Wahlrecht hat, kann er jederzeit von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung übergehen und durch einen entsprechenden Antrag (§§ 869 ZPO, 15 ZVG) rechtzeitig die Unterbrechung der Verjährung herbeiführen. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch zu machen. Er hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, innerhalb der einmal gewählten Vollstreckungsart verbleiben zu können. Eine damit verbundene faktische Beschränkung des gemäß § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehenden Wahlrechts muß er im Interesse des vorrangigen Rechtskraftprinzips hinnehmen. Allein wenn feststehen sollte, daß er seine titulierte Forderung nur über die gewählte Vollstreckungsart - hier die Zwangsverwaltung - , nicht aber auf andere Weise beizutreiben vermag, kann ein Verweis auf die Unterbrechungstatbestände des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ausscheiden.

d) Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, ein Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung sei ihm wirtschaftlich nicht zumutbar. Nach eigenem Vorbringen hat er aus der Zwangsverwaltung bislang nichts erhalten. Die zu verteilenden Überschüsse sind an die dinglich vorrangig gesicherten Gläubiger geflossen. Er selbst hält es für zweifelhaft, ob er seine Zinsansprüche im Zwangsverwaltungsverfahren wird durchsetzen können. Demgegenüber wird von ihm lediglich pauschal behauptet, im Falle einer Zwangsversteigerung werde er mit seiner Zinsforderung völlig ausfallen. Das ist schon deshalb fraglich, weil den vorrangigen Grundschuldgläubigern, soweit sie mit ihren Forderungen aufgrund der Zwangsverwaltung befriedigt worden sind, aus dem Erlös der Zwangsversteigerung entsprechend weniger zuzuteilen ist, so daß die Aussichten des Klägers steigen, mit seinem dinglichen Zinsanspruch zum Zuge zu kommen. Der Kläger hat weder zum Verkehrswert der belasteten Immobilie vorgetragen noch dazu, inwieweit die Grundschulden in Abteilung III Nr. 1 und 2 zurückgeführt sind. Es ist nach alledem nicht ersichtlich, daß die Feststellungsklage für den Kläger der einzig verbleibende Weg gewesen wäre, um der Verjährung des Anspruchs zu entgehen. Es fehlt damit an dem erforderlichen unabweisbaren Bedürfnis für eine nochmalige gerichtliche Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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