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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2007
Aktenzeichen: IV ZR 123/05
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 21 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke
am 21. November 2007
beschlossen:
Tenor:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 20. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Insbesondere brauchte das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass es sich bei den Rückenbeschwerden um keinen gefahrerheblichen Umstand gehandelt habe. Die Beschwerde verkennt den Begriff der Gefahrerheblichkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. Senatsurteile vom 20. September 2000 - IV ZR 203/99 - VersR 2000, 1486 unter 1 b bb und vom 2. März 1994 - IV ZR 99/93 - VersR 1994, 711 unter 3) und übersieht, dass die Frage, ob der bei Vertragsschluss anzuzeigende, aber verschwiegene Umstand mit dem späteren Eintritt des Versicherungsfalles etwas zu tun hat, zwar für § 21 VVG, nicht aber für die Rücktrittsberechtigung von Bedeutung ist. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung verwiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 66.189,65 €
Ende der Entscheidung
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