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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.03.1998
Aktenzeichen: IV ZR 126/96
Rechtsgebiete: DDR/WWSUVtr


Vorschriften:

DDR/WWSUVtr Art. 10 Abs. 5 (18.5.1990 - BGBl. II 1990, 537)
DDR:Wwsuvtr Art. 10 Abs. 5 (18.5.1990 - BGBl. II 1990, 537)

Forderungen auf Leistung aus einer Gebäude- oder Feuerversicherung der ehemaligen DDR unterliegen nicht der Währungsumstellung im Verhältnis von zwei zu eins.

BGH, Urteil vom 18. März 1998 - IV ZR 126/96 - KG Berlin LG Berlin

LG Berlin Entsch. v. 17.5.94 - 7 O 533/93

KG Berlin Entsch. v. 19.3.96 - 6 U 5506/94

IV ZR 126/96


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 126/96

Verkündet am: 18. März 1998

Luttkus Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1998

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. März 1996 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatzleistung aus einem Feuerversicherungsvertrag wegen eines Brandes des Glockenturms ihrer Kirche in der Nacht vom 11. auf den 12. Februar 1989.

Die Klägerin war zunächst mit Versicherungsschein vom 29. Februar 1952 bei der Versicherungs-Anstalt des Landes Mecklenburg im Rahmen der Feuerpflichtversicherung von Gebäuden zum ortsüblichen Neubauwert am Schadenstage versichert. Als Entschädigungssumme sind dort die "ortsüblichen Wiederherstellungskosten am Stichtage ..." genannt. Rechtsnachfolgerin der Versicherungs-Anstalt wurde die Staatliche Versicherung der DDR, die das Versicherungsverhältnis auf der Basis von Sammelverträgen mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburg fortsetzte. Die Landeskirche hat die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis an die Klägerin, eine Kirchengemeinde, abgetreten.

In der ehemaligen DDR war es üblich, daß Versicherungsleistungen unmittelbar an die Betriebe erfolgten, die die zum Aufbau erforderlichen Bauleistungen erbrachten, und zwar in Höhe des Betrages, der sich nach dem Stand vom 1. Januar 1966 ergab (sogenannte Bevölkerungs- oder Bürgerpreise). Die Differenz zwischen diesen Preisen und den höheren Industriepreisen zahlte die DDR ebenfalls unmittelbar an die Betriebe.

Nach dem Brand des Glockenturms im Februar 1989 war dessen Wiederaufbau zunächst nicht möglich, weil der Klägerin Baumaterialien entweder nicht zur Verfügung standen oder nicht zur Verfügung gestellt wurden.

Rechtsnachfolgerin der Staatlichen Versicherung der DDR ist nunmehr die Beklagte.

Die Klägerin berechnet die zur Wiederherstellung des Glockenturms erforderlichen Gesamtkosten auf 885.764,06 DM. Die Beklagte legte geschätzte Wiederherstellungskosten von 685.000 DM zugrunde, rechnete diese auf die Preisbasis 1966 zurück, gelangte dabei zu einem Betrag von 135.000 Mark der DDR und stellte diesen Betrag aufgrund der Währungsunion vom 1. Juli 1990 im Verhältnis zwei zu eins auf DM um. Sie zahlte an die Klägerin sodann 65.000 DM und lehnte weitere Zahlungen ab. Die Parteien streiten im wesentlichen um die Rechtsfragen, ob die Versicherungsleistung auf den Preisstand von 1966 zurückzuführen und ob die Forderung im Verhältnis zwei zu eins umzustellen sei.

Mit der vorliegenden Teilklage verlangt die Klägerin Zahlung eines erststelligen Teilbetrages von insgesamt 320.000 DM nebst 4% Zinsen aus 100.000 DM seit dem 3. August 1993 und aus weiteren 220.000 DM seit dem 20. April 1994.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, gemäß Nr. 6 der Anlage 3 zur Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Feuer- Pflichtversicherung von Gebäuden und Betriebseinrichtungen vom 18. Februar 1977, DDR-GBl. I S. 77, (AB-Feuer) ergebe sich der Neuwert aus den notwendigen schadenbedingten Kosten der Wiederherstellung auf der Grundlage der gültigen Preise am Tage des Schadens. Die Beklagte selbst habe mit Schreiben vom 6. März 1992 anerkannt, daß für die Wiederherstellung des Glockenturms von einem auf einer Kostenschätzung der Architekten Sch. und J. beruhenden Betrag von 685.000 DM auszugehen sei. Sie sei nicht berechtigt, diesen Betrag auf die Preisbasis von 1966 zurückzuführen. Eine Beschränkung der Leistung der Beklagten auf die Höhe der Bevölkerungspreise von 1966 verbiete sich. Bei der Feuerversicherung sei das Schadensrisiko umfassend abgedeckt gewesen, weil die zwischen den Bevölkerungspreisen und den Industriepreisen entstandene Differenz durch den Staat ausgeglichen worden sei. Auch nach der damaligen Versicherungspraxis habe sich nicht nur der jeweilige, auf der Grundlage 1966 erstattete Kostenanteil, sondern auch jener Differenzbetrag für den Versicherten als die aufgrund des Versicherungsverhältnisses geleistete Entschädigung darstellen müssen. Daß nicht die Versicherung, sondern der Staat der DDR die Differenzzahlungen erbracht habe, brauche den Versicherten nicht zu interessieren.

Die Forderung der Klägerin auf Ersatzleistung der für die Wiederherstellung erforderlichen Kosten sei nicht im Verhältnis zwei zu eins umzustellen. Gemäß Art. 7 § 1 I des Staatsvertrages würden zwar die auf Mark der DDR lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet worden seien, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der Schuldner an den Gläubiger für zwei Mark der DDR eine Deutsche Mark zu zahlen habe. Dazu gehörten aber nicht Schadensersatzforderungen. Sie seien zunächst als Wertersatzforderungen und nicht als Geldsummenforderungen zu behandeln. Dieser Rechtsgedanke gelte entsprechend für die Leistung einer Entschädigung bei einem Versicherungsfall dann, wenn die Versicherung nicht eine bestimmte Geldsumme schulde, sondern wie hier, der Versicherte die Reparatur auf eigene Kosten ausführen wolle.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Versicherungsfall eingetreten und die Beklagte deshalb dem Grunde nach zur Leistung verpflichtet ist. Streit besteht über die Höhe. Diese bestimmt sich nach dem Recht der ehemaligen DDR. Nach Art. 232 § 1 EGBGB bleibt für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990 entstanden ist, das bisherige für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend. Das gilt auch für Versicherungsverträge (Senatsurteil vom 15. November 1995 - IV ZR 159/94 - VersR 1996, 227 unter II 1 a). Nach § 2 Nr. 1a der Anlage 1 zur AB-Feuer ist für die Versicherungsleistung der Neuwert maßgebend. § 1 Abs. 2 der AB-Feuer erklärt für die Feuer-Pflichtversicherungen die Begriffsbestimmungen gemäß Anlage 3 der Anordnung als verbindlich. In Nr. 6 der Anlage heißt es:

"Der Neuwert von Gebäuden und Baulichkeiten ergibt sich aus den notwendigen schadenbedingten Kosten der Wiederherstellung in der bisherigen Bauweise auf der Grundlage der gültigen Preise am Tage des Schadens. ..."

Das Verständnis dieser als verbindlich gekennzeichneten Vorschrift bestimmt Höhe und Art des Anspruchs der Klägerin. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, daß es sich nicht um Versicherungsbedingungen handelt, die Bestandteil eines von den Parteien ausgehandelten Vertrages sind. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung, die aufgrund des ZGB (§ 247 Abs. 1) durch Rechtsvorschrift getroffen ist und unmittelbar den Inhalt des Versicherungsverhältnisses ausgestaltet. Damit sind nicht die Grundsätze der Vertrags-, sondern der Gesetzesauslegung anzuwenden unter Berücksichtigung der Rechtspraxis der ehemaligen DDR (vgl. zur Auslegung von DDR-Gesetzen auch Senatsurteil BGHZ 124, 270, 276).

Nach der oben wiedergegebenen Vorschrift ist der Neuwert definiert als die Kosten der Wiederherstellung. Dabei handelt es sich nicht um die tatsächlich aufzuwendenden Kosten, sondern um solche, die durch die gültigen Preise festgelegt werden. Des weiteren sind für die Feststellung des Neuwertes auch nicht diejenigen Kosten maßgebend, die (nach den gültigen Preisen) im Zeitpunkt der Wiederherstellung aufzuwenden sind. Vielmehr ist die Summe der Preise maßgebend, die "am Tage des Schadens" gelten. Damit legt die Regelung den Neuwert eindeutig bestimmbar fest. Sie entspricht nach Wortlaut und Sinn dem Preisverständnis der Planwirtschaft. Diese Regelung schafft eine Begrenzung der Versicherungsleistung zur Wiederherstellung des Gebäudes auf die am Stichtag dafür notwendigen und über die an diesem Tage gültigen Preise zu ermittelnden Kosten. Sie begrenzt objektiv den versicherten Schaden. Ein höherer Aufwand war nicht versichert.

Ist mithin bei der Feststellung der Anspruchshöhe von den am Tage des Schadens maßgebenden Preisen auszugehen, kann entgegen der Annahme des Berufungsgerichts die Leistung zunächst nicht in Deutscher Mark bestimmt werden. Daran hat sich auch nichts durch das Schreiben der Beklagten vom 6. März 1992 geändert. Insbesondere hat sie - wie das Berufungsgericht aber anscheinend meint - mit ihm kein Anerkenntnis dahin abgegeben, daß die Preise nicht auf der Basis des Schadenstages zu ermitteln und so ihre Verpflichtungen festzustellen seien. Der angegebene Betrag von 685.000 DM war lediglich der Ausgangspunkt, von dem aus zur Ermittlung des Mark-Betrages entsprechend 1966 rückgerechnet werden sollte. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Schreibens, mit dem sie auch die zwei zu eins Umstellung in die Berechnung ihrer Verbindlichkeit einbezog. Da der Kirchturm erst nach Entstehung der Währungsunion wiederhergestellt werden kann, mußte auch für die Klägerin verständlich sein, daß der DM-Betrag lediglich Ausgangspunkt der Berechnungen war.

3. Noch ungeklärt ist, welches die am Tag des Schadens gültigen Preise waren.

a) Nach § 2 Abs. 2 der Anordnung über die Beibehaltung der gegenwärtig geltenden Preise des Handwerks für Lieferungen und Leistungen für die Bevölkerung nach Einführung der Industriepreise der 3. Etappe der Industriepreisreform (DDR-GBl. 1966 II S. 1116 - Preisangleichungsverordnung) sollten die Preise für die Bauleistungen gegenüber der Bevölkerung und der ihr gleichgestellten Abnehmer nach dem Stand vom 1. Januar 1966 bestehen bleiben (sog. Bevölkerungs- oder Bürgerpreise). Danach waren die am Tag des Schadens gültigen Preise die vom 1. Januar 1966. Soweit die Handwerker für ihre Leistungen die Differenz zwischen den Bevölkerungspreisen und den sogenannten Industriepreisen unmittelbar erstattet bekamen, handelt es sich um eine staatliche Subvention. Diese läßt den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer der Höhe nach unberührt.

b) Der Anspruch des Versicherungsnehmers ging allerdings dann auf die Summe der höheren Industriepreise - wurde also nicht auf den 1. Januar 1966 zurückgerechnet -, wenn der Versicherungsnehmer zu dem Personenkreis gehörte, der durch § 1 der Preisangleichungsanordnung privilegiert war. Für die in dieser Bestimmung aufgezählten Produktionsgenossenschaften und privaten Handwerksbetriebe wurden gemäß § 2 Abs. 1 der Anordnung die Industriepreise wirksam. Die Beklagte hat vorgetragen, daß für die Klägerin die Bevölkerungspreise galten. Dem ist die Klägerin entgegengetreten und hat eine solche Rechtspraxis bestritten (Bl. 234 GA). Der Prozeßvertreter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dies dahin erläutert, daß nach der damaligen Rechtspraxis die Kirchen zu dem Kreis gezählt wurden, für den die Industriepreise galten. Dies geht aus der Preisangleichungsanordnung nicht unmittelbar hervor. Sie nennt einzelne Handwerkszweige, wie Dachdecker, Glaser, Klempner sowie deren Einkaufs- und Liefergenossenschaften. Da aber die Höhe des Anspruchs auf die Versicherungsleistung nach dem Recht der ehemaligen DDR zu bestimmen und dieses auch nach der seinerzeit gehandhabten Praxis auszulegen ist, wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob die Staatliche Versicherung der DDR die Kirchen wie die in § 1 der Preisangleichungsanordnung genannten Betriebe behandelte und ihnen unmittelbar Leistungen in Höhe der Industriepreise erbrachte. Trifft dies zu, wäre der Anspruch der Klägerin auch jetzt nach den am Tage des Schadens gültigen Industriepreisen zu berechnen.

c) Gehörten die Kirchen dagegen nicht zu dem privilegierten Personenkreis, waren also die am Tag des Schadens gültigen Preise die vom 1. Januar 1966, könnte die Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen (vgl. BGHZ 120, 10, 22; 121, 378, 393; 127, 212, 218), soweit es die Differenz zwischen den Bevölkerungs- und den Industriepreisen betrifft. Der Ausfall der staatlichen Subvention könnte als Wegfall der Geschäftsgrundlage zu werten sein.

4. Die Angriffe der Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Forderung der Klägerin unterliege nicht der Währungsumstellung von zwei zu eins, bleiben erfolglos. Die Forderung der Klägerin auf die Versicherungsleistung wird von der Umstellungsregelung des Art. 10 Abs. 5 des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 nicht erfaßt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 3, 162, 177 f.; 11, 156, 161, 165; 28, 259, 265) wie auch nach der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. z.B. Staudinger/Karsten Schmidt, BGB, 1995 Vorbem. zu § 244 Rdn. D 43, 54; MünchKomm/von Maydell, 3. Aufl. § 244 BGB Rdn. 11; RGRK/Alff, 12. Aufl. § 244 BGB Rdn. 9) bleiben Schadensersatzansprüche von einer Währungsumstellung unberührt. Sie sind in der Regel Geldwertansprüche, die durch den Preis einer Ware oder - wie hier - durch die Kosten der Wiederherstellung bestimmt werden. Beim Schadensersatzanspruch ist die Zahlung der Geldsumme nur das Mittel zur Erfüllung des Ausgleichs, den sie nur dann herbeiführt, wenn sie eine Höhe erreicht, die im Zeitpunkt der Leistung als dem Ausgleichszweck angemessen zu erachten ist (BGHZ 123, 65, 75). Das ist bei einer Forderung auf Leistung aus einer Gebäude- oder Feuerversicherung nicht anders. Der Versicherungsnehmer schließt eine solche Versicherung gerade mit dem Ziel ab, den Betrag zu erhalten, der zur Beseitigung der Schäden erforderlich ist. Es ist nicht entscheidend, daß die am Tag des Schadens gültigen Preise in Mark der DDR feststellbar sind. Denn entsprechend dem Zweck der Gebäude- und Feuerversicherung ist bei der Frage der Währungsumstellung darauf abzustellen, daß der Schaden vor Eintritt der Währungsunion noch nicht beseitigt war. Umstellungsrechtlich ist nicht der Zeitpunkt entscheidend, nach dem der Wertausgleich berechnet wird, sondern der, in dem er sich vollzieht (BGHZ 11, 156, 167 ff.).

5. Da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - zu der Frage keine Feststellungen getroffen hat, ob die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Ersatz in Höhe der Bevölkerungs- oder der Industriepreise hat, und des weiteren deren Höhe offen ist, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ende der Entscheidung

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