Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: IV ZR 132/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 132/03

vom

11. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch der Klägerin auf Verschaffung der Grundschulden besteht deshalb nicht mehr, weil die besicherten Verbindlichkeiten wegen Wegfalls der Anspruchsgegnerin (GmbH) erloschen sind (vgl. BGHZ 74, 212, 215).

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 102.258,37 €

Ende der Entscheidung

Zurück