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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2003
Aktenzeichen: IV ZR 132/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch der Klägerin auf Verschaffung der Grundschulden besteht deshalb nicht mehr, weil die besicherten Verbindlichkeiten wegen Wegfalls der Anspruchsgegnerin (GmbH) erloschen sind (vgl. BGHZ 74, 212, 215).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 102.258,37 €
Ende der Entscheidung
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