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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: IV ZR 143/05
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 68 Abs. 1 Satz 5 | |
GKG § 66 Abs. 3 Satz 2 | |
GKG § 66 Abs. 3 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 21. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 21. November 2006 beschlossen:
Tenor:
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch den Bundesgerichtshof ist unzulässig (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V. mit § 66 Abs. 3 Satz 2, 3 GKG). Sie ist jedoch als Gegenvorstellung anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - V ZB 168/05 - juris; BVerfG NJW 2002, 3387). In der Sache hat diese keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den Nachlass "unter Mitberücksichtigung der Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Verweigerung der Herausgabe des Nachlasses" auf insgesamt 4 Mio. DM addiert, hiervon einen Feststellungsabschlag von 20% abgesetzt und den Streitwert unter Berücksichtigung des Erbanteils des Klägers von 7/40 auf "bis zu 300.000 €" festgesetzt. Dieser Berechnung vermag sich der Senat nicht anzuschließen.
In der Rechtsmittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen. Mit der vom Kläger begehrten Feststellung, dass die Beklagten nicht Erben geworden seien, ist für diese der gesamte Nachlass im Streit, so dass dessen voller Wert anzusetzen ist und nicht nur der das wirtschaftliche Interesse des Klägers ausmachende Erbteil von 7/40.
Diese negative Feststellung schließt im Erfolgsfalle jegliche erbrechtlichen Ansprüche aus. Ein Feststellungsabschlag ist deshalb nicht geboten (BGH, Beschluss vom 16. Juni 1987 - IVa ZR 24/87 - KostRspr § 3 ZPO Nr. 873 [Ls]; vgl. auch Schneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 3201 f.).
In tatsächlicher Hinsicht bestehen gegen die Bewertung des Nachlasses durch das Berufungsgericht mit 2.135.572 DM (829.202 DM + 550.000 DM + 750.000 DM + 6.370 DM), also 1.091.900 € keine durchgreifenden Bedenken (GA III 621 f.). Die Einwände der Beklagten gegen die Bewertung der Wertpapiere mit 750.000 DM hält der Senat mit dem Berufungsgericht mangels Substantiierung für unbeachtlich.
Ende der Entscheidung
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