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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: IV ZR 145/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2287 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 20. März 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellung der zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegen den Streitwertbeschluß vom 16. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten haben schon ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht dargelegt. Die von ihnen beanstandete Streitwertfestsetzung gilt nur für das Revisionsverfahren. Es ist nicht ersichtlich, daß ihnen ein Gebührenanspruch für das Revisionsverfahren zusteht (vgl. Hartmann, Kostengesetze 31. Aufl. § 25 GKG Rdn. 79, 25, 35).
Im übrigen gibt die Gegenvorstellung auch der Sache nach keinen Anlaß, den Streitwert heraufzusetzen. Die Antragsteller haben nicht berücksichtigt, daß der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin und dieses wiederum nach dem Vortrag der Klägerin zu bemessen ist. Nach ihrer Darstellung ist das Gut M. wirksam übertragen worden und auch kein zukünftiger Anspruch des Beklagten nach § 2287 BGB begründet.
Ende der Entscheidung
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