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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: IV ZR 145/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 307 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Dr. Schlichting, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Dr. Franke
ohne mündliche Verhandlung
gemäß § 307 ZPO am 7. Januar 2009
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2008 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2007 geändert.
Der amtsgerichtliche Urteilsauspruch wird wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt den Kläger in Höhe eines Betrages von 2.789,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.Mai 2007 freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 2.789,36 EUR.
Ende der Entscheidung
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