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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: IV ZR 146/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a Abs. 1 Satz 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. September 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 24. September 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 2. Juli 2008 wird verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge ist in gesetzlicher Form und Frist (§ 321a Abs. 4 ZPO) erhoben worden, sie ist jedoch gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zulässig. Der Kläger hat eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat nicht hinreichend dargelegt. Das Vorbringen, mit dem er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht rügt, wurde bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren umfassend geprüft; es kann folglich nicht Gegenstand einer erneuten Überprüfung durch dasselbe Gericht sein. Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass der Senat von der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung abzusehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 6).
Ende der Entscheidung
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