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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: IV ZR 147/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 18. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Ob dem Kläger die Einsicht in das Vorliegen einer Gemütskrankheit gefehlt habe, brauchte nicht durch Sachverständigengutachten geklärt zu werden. Der Tatrichter konnte jedenfalls ohne Sachverständigen feststellen, dass bei dem Kläger Gesundheitsstörungen vorgelegen haben wie die im Zivildienst erlittenen Nervenzusammenbrüche, auf deren Verschweigen sich das Berufungsurteil ebenfalls stützt (vgl. BU 10 oben). Solche Störungen hätten vom Kläger angegeben werden müssen, auch wenn es sich nicht um eine Krankheit handelte und der Kläger nicht unter Beschwerden litt (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 151/93 - VersR 1994, 1457 unter 3 b). Gleichwohl hätte dem Kläger die berufliche Bedeutung der Störungen durch die Entlassung aus dem Zivildienst deutlich sein müssen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 20.962,- €
Ende der Entscheidung
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