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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.2009
Aktenzeichen: IV ZR 147/08
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 516 Abs. 3 | |
ZPO § 565 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 11. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 28. Mai 2008 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Revision werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 511.291,88 EUR
Ende der Entscheidung
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