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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: IV ZR 150/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 150/00

vom

21. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Dr. Schlichting, Terno und die Richterin Ambrosius

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 2000 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

a) Verurteilung zur Herausgabe

(gem. § 16 GKG der Jahresbetrag von monatlich 3606 DM zuzüglich 425 DM =) 48.372,00 DM

b) Verurteilung zur Auskunft (§ 3 ZPO) 5.000,00 DM

c) Verurteilung zur Zahlung von 150.853,90 DM

und 21.267,35 DM

d) Verurteilung zur Zahlung ab 01.03.2000 48.372,00 DM

insgesamt also 273.865,25 DM

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO).

Der Verwalter hat bei Abschluß des Mietvertrags mit der Beklagten nicht im Namen des zuletzt amtierenden Testamentsvollstreckers gehandelt, von dem er seine Vollmacht erhalten hatte. Außerdem war der Abschluß des Mietvertrags von der Vollmacht nicht gedeckt. Sie war für Mietverträge über einzelne Wohn- und Gewerbeeinheiten erteilt worden. Der Mietvertrag mit der Beklagten betraf ein aus mehreren Mieteinheiten bestehendes Objekt, für das eine weit unter dem Üblichen liegende Miete auf die Dauer von 30 Jahren festgeschrieben wurde, um der Beklagten eine Rendite durch Untervermietung zu verschaffen. Dieser Vertrag lief also auf eine teilweise vorweggenommene Erbauseinandersetzung hinaus.

Danach kommt es auf die Frage, ob die dem Verwalter erteilte Vollmacht mit dem Wechsel des Amtsträgers erloschen ist oder wegen des Fortbestehens der Testamentsvollstreckung weiterhin wirksam blieb, hier nicht an (dazu vgl. einerseits MünchKomm/Brandner, BGB 3. Aufl. § 2218 Rdn. 6 zu Fn. 18 m.w.N.; andererseits derselbe § 2225 Rdn. 8 zu Fn. 21; MünchKomm/Schramm, § 168 BGB Rdn. 27).



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