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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.2005
Aktenzeichen: IV ZR 159/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 9. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. November 2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger mit ihren Anträgen, den Arzt L. als Zeugen zu hören, der die Versicherungsnehmerin ausweislich seiner schriftlichen Auskunft vom 24. Februar 2004 erst seit August 1996 behandelt hat, in das Wissen dieses Zeugen stellen wollten, was die bei Abschluss des Versicherungsvertrages im Jahre 1994 beteiligten Mitarbeiter des Versicherers über die Motive der Versicherungsnehmerin für den damaligen Vertragsschluss wussten. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Übrigen abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 77.479 €
Ende der Entscheidung
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