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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.06.2002
Aktenzeichen: IV ZR 168/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 138 Aa
BGB § 1191 Abs. 1
Die zur Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft entwickelten Grundsätze sind auf die Bestellung einer Sicherungsgrundschuld grundsätzlich nicht übertragbar.

Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber insbesondere nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 - NJW 2001, 2466).


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 168/01

Verkündet am: 19. Juni 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2001 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 5. Juli 2000 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die in den Jahren 1923 und 1922 geborenen Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.

Sie sind Miteigentümer eines Grundstücks in D., das sie im Jahre 1963 mit einem von ihnen selbst genutzten Reihenhaus bebauten. Am 29. Dezember 1997 bestellten sie zugunsten der Beklagten eine erstrangige Grundschuld über 150.000 DM und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück. Die Grundschuld besicherte gemäß Zweckerklärung vom selben Tage einen Kredit über 150.000 DM und drei weitere Darlehen über insgesamt 53.500 DM, die die Beklagte dem Schwiegersohn der Kläger gewährt hatte. Den Kredit über 150.000 DM verwandte dieser, um Verbindlichkeiten der CT C. GmbH & Co KG bei der Beklagten zurückzuführen. Dadurch sollte die Kapitalausstattung der Gesellschaft, an der er als Kommanditist zu 50% beteiligt war, verbessert werden. Nach seinem Tode im Jahre 1999 wurden die Kredite nicht mehr bedient. Die Beklagte begann daraufhin mit der Verwertung der ihr von den Klägern begebenen Sicherheit.

Das Landgericht hat die Vollstreckungsabwehrklage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten ist begründet. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Grundschuldbestellung sittenwidrig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Den Klägern stehe daher ein Anspruch auf Rückübertragung der Grundschuld zu, den sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen könnten. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften entwickelt habe, seien auf das Sicherungsmittel der Grundschuld übertragbar. Die wirtschaftliche Belastung für die Kläger sei in beiden Fällen vergleichbar. Die betagten Kläger hätten sich allein aufgrund familiärer Bindung zur Übernahme eines nach ihren finanziellen Verhältnissen unvertretbar hohen Haftungsrisikos gedrängt gefühlt, um dem Schwiegersohn die Aufnahme eines die Existenzgrundlage ihrer Tochter und ihrer vier Enkelkinder sichernden Kredits zu ermöglichen. Durch die bestellte Grundschuld seien sie krass überfordert. Es sei bereits im Dezember 1997 nicht zu erwarten gewesen, daß sie aus ihrem Renteneinkommen die abgesicherten Verbindlichkeiten wenigstens zu wesentlichen Teilen hätten tilgen oder auch nur die Zinsleistungen hätten erbringen können, ohne dabei das ihnen zu belassende Existenzminimum von monatlich 1.857 DM zu unterschreiten. Die Veräußerung des ihrer Lebensgrundlage dienenden Hausgrundstücks bedeute eine unzumutbare Härte. Selbst wenn den Klägern der nach Abzug ihrer Verpflichtungen übersteigende Erlös verbleibe, reiche dieser nicht, um ihre altersgemäße Unterbringung und Betreuung sicherzustellen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Bürgschaft sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn ihr Verpflichtungsumfang die finanzielle Leistungfähigkeit des Bürgen erheblich übersteigt und weitere Umstände hinzukommen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, welches die Verpflichtung des Bürgen auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers als rechtlich nicht mehr hinnehmbar erscheinen läßt. Das gilt im besonderen Maße für eine Haftungsübernahme, die aus emotionaler Verbundenheit mit dem Schuldner erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 - unter II 1 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGHZ 137, 330, 332 f.; 132, 328, 329 f.; 128, 230, 232; 125, 206, 210 f.)

Diese Grundsätze finden hier jedoch keine Anwendung. Die Kläger sind der Beklagten nicht aus einer Bürgschaft verpflichtet. Ihre ausschließlich dingliche Haftung beruht auf der Grundschuldbestellung vom 29. Dezember 1997. Haftungsgrundlage ist die mit dem Grundpfandrecht belastete Immobilie. Allein wegen dieses Vermögensgegenstandes laufen die Kläger Gefahr, wegen der besicherten Verbindlichkeiten in Anspruch genommen zu werden. Schon das steht einer Gleichsetzung mit einem Bürgen, der mit seinem gesamten Einkommen und Vermögen der Haftung unterliegt, entgegen. Wegen ihrer dinglich beschränkten Haftung droht den Klägern keine weitergehende Inanspruchnahme. Anders als beim Bürgen kann sich ein besonders grobes Mißverhältnis zwischen der übernommenen Zahlungsverpflichtung und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit grundsätzlich nicht ergeben. Können die Kläger über die von ihnen gestellte Sicherheit die Verbindlichkeiten ihres verstorbenen Schwiegersohnes nicht zurückführen, ist der Beklagten der Zugriff auf laufende Renteneinkünfte oder auf das übrige Vermögen verwehrt.

2. Durch den Einsatz ihres Grundstücks als Sicherheit haben die Kläger zudem gezeigt, daß sie über Vermögen verfügen. Das unterscheidet sie von einem finanziell nicht leistungsfähigen Bürgen. Den im Falle einer Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlös haben die Kläger in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 13. Januar 2000 mit 300.000 DM bis 350.000 DM beziffert. Das Grundstück verkörpert damit wenigstens diesen Vermögenswert. Es fehlt auch deshalb an einer krassen wirtschaftlichen Überforderung der Kläger als objektiver Voraussetzung für eine Sittenwidrigkeit. Der Sicherungsgeber kann sich auf den Schutz des § 138 Abs. 1 BGB nur berufen, wenn die Bank ihn unter Übergewichtung der eigenen wirtschaftlichen Interessen in eine Verschuldung genommen hat, aus der er sich wegen der ihn überfordernden Zins- und Tilgungsleistungen aus eigener Kraft nicht mehr befreien kann. Davon kann im Falle der Kläger nicht die Rede sein. Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB will den Sicherungsgeber nicht davor bewahren, einen Vermögensgegenstand als Sicherheit zu geben, bei dessen Verwertung er neben wirtschaftlichen auch persönliche Nachteile, wie etwa den Verlust des langjährig genutzten Eigenheimes, erleidet. Der Einsatz des einzigen oder letzten Vermögensgutes als Sicherungsmittel ist nicht ohne weiteres verwerflich im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB. Auch bei einem Bürgen in derselben Situation bestünde kein Mißverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang und Leistungsfähigkeit, selbst wenn er die gesamte Bürgschaftsschuld nur durch Verwertung des von ihm bewohnten Hauses zu tilgen vermag. Die Bestimmung des § 138 Abs. 1 BGB hat regelmäßig nicht den Zweck, das Eigenheim eines Bürgen auf Dauer zu erhalten, auch wenn dessen Einkommen die Pfändungsfreibeträge nur in begrenztem Umfang übersteigt. Ebensowenig schützt die Norm die Möglichkeit eines dauerhaften mietfreien Wohnens (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98 - NJW 2001, 2466 unter II 1). Das hat erst recht für den dinglichen Sicherheitengeber zu gelten, der nur einen konkreten Vermögensgegenstand als Sicherheit zur Verfügung stellt und sich keiner persönlichen Zahlungsverpflichtung aussetzt.

3. Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.

a) Weitergehende Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit sind nicht erkennbar. Die Kläger haben ihr Vorbringen nicht substantiiert, der Beklagten sei schon bei Bestellung der Grundschuld am 30. Dezember 1997 die wirtschaftlich desolate Situation der GmbH bekannt gewesen. Die Beklagte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, die Gesellschaft habe im Jahre 1996 187.000 DM und im Jahre 1997 161.000 DM als Jahresgewinn erzielt. Auf die negative Entwicklung der Gesellschaft und auf Verluste in Höhe von 97.000 DM, die sich durch Privatentnahmen der Gesellschafter auf insgesamt 251.000 DM erhöht hätten, sei sie erst nach Entgegennahme der Sicherheit durch die betriebswirtschaftliche Auswertung für den Monat Dezember 1998 aufmerksam geworden. Somit ist nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte den Klägern eine hoffnungslose Lage der Gesellschaft verschwiegen und nach weiteren Sicherheiten verlangt hat, ohne daß diese zur Sanierung der GmbH noch hätten beitragen können. Vielmehr hat sie lediglich ihre eigenen und berechtigten Sicherungsinteressen wahrgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2001 aaO unter II 2 a und b).

b) Aus den gleichen Gründen haben die Kläger keinen Wissensvorsprung belegt, der die Beklagte zur Aufklärung über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft hätte veranlassen müssen. Auch aus dem Schreiben vom 29. Oktober 1997 geht ein solcher, den Klägern nicht offenbarter Wissensvorsprung nicht hervor. Die Beklagte legt darin nur die Absicht der Gesellschafter dar, der CT C. GmbH & Co KG durch die Umwandlung von Fremdmitteln in Eigenmittel neues Kapital zuzuführen. Es besagt nicht, daß die Beklagte davon ausging, der Gesellschaft fehle es insgesamt an der wirtschaftlichen Tragfähigkeit.

c) Über die allgemeinen Risiken, die mit einer Sicherheitenbegebung verbunden sind, brauchte die Beklagte die Kläger nicht aufzuklären. Sie durfte annehmen, daß sich die Kläger über die entscheidenden Umstände selbst unterrichteten und sich über die Art und den Umfang ihrer Einstandspflicht Klarheit verschafften. Es war nicht die rechtliche Aufgabe der Beklagten, den Klägern die Nachteile und Gefahren zu verdeutlichen, die mit der Grundschuldbestellung einhergehen konnten, es sei denn, sie hätte aufgrund besonderer - hier nicht dargelegter - Umstände des Einzelfalles davon ausgehen müssen, daß die Kläger als Sicherungsgeber über die Risiken nicht hinreichend unterrichtet waren (vgl. BGH, Urteile vom 15. April 1997 - IX ZR 112/96 - WM 1997, 1045 unter I 4; vom 7. Mai 1987 - IX ZR 198/85 - ZIP 1987, 764 unter 3 d; jeweils zur Bürgschaft).

Ende der Entscheidung

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