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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: IV ZR 171/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 9
ZPO § 546 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 171/01

vom

10. Oktober 2001

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 10. Oktober 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihre Beschwer durch das Berufungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die Festsetzung der Beschwer durch das Berufungsgericht, das sie mit 28.620,60 DM, nämlich dem 60-fachen Betrag einer monatlichen Versicherungsprämie von 477,01 DM, bemessen hat, ist zwar zu niedrig ausgefallen. Die Beschwer erreicht jedoch nicht die Revisionssumme von 60.000 DM.

In einem Rechtsstreit, in dem es um die Feststellung des Fortbestandes eines Krankenversicherungsvertrages geht, ist die Beschwer der unterlegenen Partei im Regelfall entsprechend §§ 3, 9 ZPO auf das 3 1/2-fache der Jahresprämie festzusetzen.

Jedoch kann sich eine Erhöhung der Beschwer im Einzelfall daraus ergeben, daß Ansprüche auf die Versicherungsleistung geltend gemacht oder zumindest angekündigt sind. Für das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses ist es von erheblicher Bedeutung, ob behauptet wird, wegen Eintritt des Versicherungsfalls seien bereits Ansprüche entstanden. Im Interesse der Rechtsklarheit ist ungeachtet der konkreten Erfolgsaussicht solcher lediglich angekündigter Ansprüche, die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, die zweitinstanzliche Beschwer einheitlich mit 50% der behaupteten, aber nicht rechtshängigen Ansprüche zu bemessen (BGH, Beschluß vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - VersR 2000, 1430 unter 2 m.w.N.).

Der für die Festsetzung der Beschwer gemäß § 546 Abs. 2 ZPO maßgebliche Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht (BGH aaO).

Ausgehend von einer monatlichen Prämie in Höhe von 503,11 DM (nicht 477,01 DM), nachgewiesenen Heilbehandlungskosten in der Zeit bis April 2001 in Höhe von 7.462,98 DM und weiteren 60.695,64 DM sowie von glaubhaft geschätzten Behandlungskosten der Ärzte A. /Dr. D. (zu unterscheiden von der Dialyse durch die P., deren Kosten bis April 2001 belegt sind) in der Zeit von Januar 2001 bis 2. Mai 2001 (Datum der letzten Berufungsverhandlung) in Höhe von 4.529,70 DM ergibt sich folgende Berechnung:

42 x 503,11 DM 21.130,62 DM 50% der Gesamtsumme der nachgewiesenen Heilbehandlungskosten bis 2. Mai 2001 34.079,26 DM 50% der geschätzten Arztkosten vom 1. Januar bis zum 2. Mai 2001 2.264,85 DM 57.474,73 DM

Ende der Entscheidung

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