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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.10.2008
Aktenzeichen: IV ZR 171/06
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 24. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Gehörsrüge ist nicht zulässig. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Senat habe sich im angegriffenen Beschluss mit den streitigen Tatsachenbehauptungen des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten nicht befasst. Das trifft nicht zu, wie aus der Begründung des angegriffenen Beschlusses ersichtlich ist. Mangels einer neuen und eigenständigen Gehörsverletzung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine weitere gerichtliche Kontrolle durch den Senat nicht veranlasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - VersR 2008, 418 Tz. 4 ff.; vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06 - NJW 2008, 2126 Tz. 1 ff.)
Ende der Entscheidung
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