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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: IV ZR 183/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475). Der Senat hat den Klägervortrag zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten.
Ende der Entscheidung
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