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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: IV ZR 197/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 2. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Abgesehen von der Frage einer Obliegenheitsverletzung war - worauf bereits das erstinstanzliche Gericht und zudem die Beklagte mehrfach hingewiesen hat - die Klage unschlüssig, weil der Kläger im gesamten Verfahren keine ausreichenden Darlegungen zur konkreten Ausgestaltung seiner zuletzt ausgeübten selbständigen Tätigkeit gemacht hat (vgl. nur Senatsurteil vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 66.923,59 €
Ende der Entscheidung
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