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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2005
Aktenzeichen: IV ZR 203/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 203/04

vom 2. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der gerügte Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist bereits deswegen nicht gegeben, weil der Klägerin in den Tatsacheninstanzen lediglich vorgeworfen worden ist, sie habe mit dem Architektenschreiben über den Fertigstellungstermin getäuscht, womit sich das Berufungsurteil befaßt. Der Täuschungsvorwurf zum Beginn der Arbeiten wird erstmals in der Beschwerde erhoben. Die Beklagte beschränkte sich bis dahin auf die Behauptung, ihr Regulierer habe feststellen müssen, daß zuvor keine Bauaktivitäten stattgefunden hätten, was durch seine Fotos von der Außenansicht des Hotels belegt werde. In der Berufungsinstanz wird der erstinstanzliche Vortrag lediglich wiederholt.

Unbestritten ist ferner, daß der Schaden und die Bauarbeiten fast vollständig den Innenbereich betreffen, der von der äußeren Fotodokumentation des Regulierers der Beklagten nicht erfaßt wird, sieht man von den Fenstern ab. Unwidersprochen hat der Regulierer die bereits neu eingesetzten sieben Fenster fotografisch nicht festgehalten. Nur das Foto Nr. 9 zeigt schließlich einen Blick durch ein Fenster, der aber gerade nicht den Schluß zuläßt, daß der brandgeschädigte Bodengrund nicht bereits wiederhergestellt ist; es ist dort halt - die Bautätigkeit ist ja noch nicht abgeschlossen - noch verschmutzt.

Auf den unter Beweis gestellten Eindruck des Regulierers kam es nach alledem prozessual nicht an und betraf insbesondere auch nicht den erhobenen Täuschungsvorwurf.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 115.429 €

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