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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: IV ZR 205/02
Rechtsgebiete: VBLS, AGBG, BGB


Vorschriften:

VBLS § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa
VBLS n.F. § 75 Abs. 2
VBLS n.F. § 39
VBLS a.F. § 105b
AGBG § 9
BGB § 307
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 205/02

Verkündet am: 10. November 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 2004

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Zusatzversorgungsrente von der Beklagten.

Er ist 1938 geboren und war seit 1953 als Vermessungsingenieur in der ehemaligen DDR tätig. Zum 1. September 1990 wechselte er als Sachbearbeiter zur Ost-Berliner Magistratsverwaltung. Am 1. Januar 1991 wurde er von der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen übernommen und bei der Beklagten zur Versicherung angemeldet. Seit dem 1. Januar 2001 erhält er eine Zusatzversorgungsrente von der Beklagten.

Bei der Berechnung der Rentenhöhe legte die Beklagte im Anschluß an das Senatsurteil vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 ff.) zwar auch sämtliche Vordienstzeiten des Klägers zugrunde, die sich aus seiner Tätigkeit im späteren Beitrittsgebiet ergaben. Gestützt auf § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ihrer Satzung (im folgenden: VBLS) in der für die Berechnung der Rentenhöhe des Klägers maßgebenden Fassung berücksichtigte sie aber für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe ihrer Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten, in denen ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat, darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung bei der Berechnung der Versorgungsrente grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewährte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurückblieb (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.). Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341).

Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm ab 1. Januar 2001 eine monatliche Versorgungsrente in satzungsgemäßer Höhe zu gewähren, wobei für die Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit nach § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS die zurückgelegten Vordienstzeiten insgesamt in vollem Umfang zu berücksichtigen seien.

Das Landgericht hat der Klage mit der Einschränkung stattgegeben, daß die Beklagte zur Neuberechnung längstens bis zu dem Zeitpunkt verpflichtet sei, zu dem eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren insgesamt weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehört der Kläger schon nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne. Die Beklagte könne ihr Grundleistungsangebot nicht selbst gestalten, sondern müsse ein von den Sozialpartnern ausgehandeltes Ergebnis umsetzen, das notwendig kompromißhafte Züge trage und deshalb einer Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit kaum zugänglich sei. Die vom Kläger geforderte zusätzliche Leistung sei, wenn man ihre finanziellen Auswirkungen auf die Beklagte abschätze, nicht etwa nur als Abrundung ihres Angebots zu werten, sondern erschüttere die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Substanz. Deshalb müsse als mögliche Neuregelung auch in Betracht gezogen werden, daß Vordienstzeiten bei der Berechnung der von der Beklagten gezahlten Zusatzrente überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht lag der Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 1. März 2002 vor, der das bisherige Gesamtversorgungssystem der Beklagten durch ein an den Grundsatz der Betriebstreue anknüpfendes Punktemodell ersetzt; Vordienstzeiten werden - abgesehen vom Bestandsschutz - nicht mehr berücksichtigt (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, 37. Ergl. August 2002 Teil C Anl. 5). Im Hinblick darauf hat das Berufungsgericht keinen Anlaß gesehen, die Satzung etwa wegen Untätigkeit der Sozialpartner ergänzend auszulegen.

2. Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 22. März 2000, auf den sich der Kläger stützt, die Verfassungsbeschwerde einer 1921 geborenen Rentnerin, die seit Anfang 1983 Leistungen von der Beklagten erhielt und im Ausgangsverfahren erfolglos deren Erhöhung wegen Unwirksamkeit von Satzungsbestimmungen verlangt hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die volle Berücksichtigung ihrer Sozialversicherungsrente bei der Bestimmung der Höhe der Zusatzversorgung einerseits, aber die nur halbe Berücksichtigung von Zeiten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der Bemessung der gesamtversorgungsfähigen Zeit andererseits gewandt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht die Regelung in § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS a.F. zwar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG beanstandet, eine Verletzung von Grundrechten der Beschwerdeführerin aber "(noch) nicht" festgestellt. Die Ungleichbehandlung sei zwar gravierend, halte sich derzeit jedoch noch im Rahmen einer zulässigen Generalisierung. Der Satzungsgeber sei wegen der hochkomplizierten Materie zu gewissen Vereinfachungen gezwungen. Dabei dürfe er Ungleichbehandlungen in Kauf nehmen, solange davon nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv sei. Das treffe auf die Rentnergeneration der Beschwerdeführerin zu, wie das Bundesverfassungsgericht feststellt.

Für die jüngeren Versichertengenerationen sei ein bruchloser Verlauf der Erwerbsbiographie im öffentlichen Dienst angesichts stark gestiegener Teilzeitarbeit und einer stärkeren Diskontinuität des Erwerbslebens allerdings nicht mehr in hinreichender Weise typisch. Angesichts dieser Entwicklung könne die Benachteiligung der Rentner durch volle Anrechnung der in Vordienstzeiten erworbenen Rentenansprüche bei nur hälftiger Berücksichtigung dieses Teils ihrer Lebensarbeitszeit im Rahmen der Berechnung der gesamtversorgungsfähigen Dienstzeit nicht länger als bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte durch die Entscheidung BVerfGE 98, 365 = VersR 1999, 600 ohnehin zu einer grundlegenden Änderung ihrer Satzung gezwungen.

Der Senat folgt dem Bundesverfassungsgericht darin, daß die Anwendung des § 42 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa VBLS bei der Berechnung der Versorgungsrente für solche Versicherte, die bis zum 31. Dezember 2000 versorgungsrentenberechtigt geworden sind, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Damit liegt auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBG, 307 BGB vor. Denn mit dem Bundesverfassungsgericht ist der Senat der Auffassung, daß - ist mit der Halbanrechnung eine Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Versicherten verbunden, die ihr ganzes Berufsleben im öffentlichen Dienst verbracht haben - sich die Ungleichbehandlung jedenfalls im Rahmen einer zulässigen Typisierung und Generalisierung einer komplizierten, eine sehr große Gruppe von Versicherten betreffenden Materie hielt. Diese Ungleichbehandlung hat ein Versicherter, der bis zum Ablauf des Jahres 2000 Zusatzrentenempfänger geworden ist, nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers hinzunehmen, selbst wenn für die Zukunft eine andere, eine die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen ist.

b) Bei dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist der Versicherungsfall, der seinen Anspruch auf eine von der Beklagten zu erbringende Altersrente begründet hat, jedoch erst nach diesem Stichtag eingetreten. Er gehört also zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Ob den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zur Ungleichbehandlung der von der Halbanrechnung betroffenen Versichertengruppe trotz der Kritik der Beklagten in jedem Punkt zu folgen ist (vgl. auch Hebler, ZTR 2000, 337 ff.), kann der Senat jedoch auch in Fällen der hier vorliegenden Art weiterhin offen lassen. Denn die Beklagte hat ihre Satzung am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden, wie es bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 371) vorgesehen war. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Damit ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2003 - IV ZR 186/02 - VersR 2004, 183 unter 2 e; Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 c cc; Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 3).

c) Damit ist die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes der Höhe nach generell auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden, das aber den an die Beklagte geleisteten Umlagen der an ihr beteiligten Arbeitgeber entspricht. Allein dadurch wird Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft gehört weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns; nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 aaO unter II 1 d a.E.). Daß die neue Satzung der Beklagten mit ihrem niedrigeren Rentenniveau in diesen geschützten Kernbereich eingegriffen hätte, hat der Kläger nicht dargelegt.

Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnete Renten führten demgegenüber zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen, daß die Höhe der sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Dazu heißt in einer dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001 (GMBl. 2002, 387) sinngemäß, für das Jahr 2001 sei aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich die Anwartschaften technisch nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln; diese Regelung liege noch in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, weil sie eine für die Betroffenen günstige Übergangsregelung schaffe.

Diese Übergangsregelung hält nicht etwa das alte System noch für das Jahr 2001 aufrecht. Vielmehr ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung durch die Neuregelung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Dem Kläger und anderen Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, hat die Beklagte lediglich im Rahmen einer (gemäß §§ 75-77 VBLS n.F.) zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt. Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht, wie der Kläger im Hinblick auf den letzten Absatz der dem Tarifvertrag vom 1. März 2002 beigefügten Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan meint, die Grundsatzfrage, ob Vordienstzeiten zur Hälfte oder ganz in die gesamtversorgungsfähige Zeit einzurechnen sind, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2000 einer Entscheidung durch ein Bundesgericht überlassen, sondern diese Frage wie dargestellt auch für die Übergangszeit bis zur Anwendung der neuen Satzung selbst geregelt.

d) Diese Übergangsregelung ist auch für die Rente maßgebend, die der Kläger bezieht. Damit wird der Kläger gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Daß der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente, die er nach § 75 Abs. 2 VBLS n.F. zu beanspruchen hat, wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist von ihm weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.

e) Der Senat hat darüber hinaus in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499 unter 2 d) klargestellt, daß Vordienstzeiten in der früheren DDR nicht voll angerechnet werden können, weil es an entsprechenden Umlagen des Arbeitgebers in dieser Zeit fehlt, und daß dadurch die davon betroffenen Personen nicht in ihren Grundrechten verletzt werden. Das ergibt sich - wie der Senat bereits im Zusammenhang mit der Regelung des § 105b VBLS a.F. ausgeführt hat (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 72/02 - VersR 2003, 893 unter II 2 a und b) - aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff.).



Ende der Entscheidung

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