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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: IV ZR 206/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch
am 20. Januar 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nicht dargetan sind und er nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden ist.
Die Gegenvorstellung gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe und Ablehnung des Antrages auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren gibt keinen Anlaß, die Senatsbeschlüsse vom 23. Oktober und 13. November 2002 zu ändern.
Der Verwerfungsbeschluß vom 13. November 2002 ist nicht anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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