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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.05.1999
Aktenzeichen: IV ZR 207/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 b | |
ZPO § 554 a | |
ZPO § 554 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Mai 1999
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Terno, Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius
am 12. Mai 1999
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen.
2. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. Juli 1998 wird als unzulässig verworfen.
3. Der Streitwert wird auf
118.155,05 DM
festgesetzt.
Gründe:
1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon daran fehlt es hier. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb die von ihm zunächst beauftragte Rechtsanwältin das Mandat niedergelegt hat. Er hat weiter nicht mitgeteilt, welche anderen Anwälte er telefonisch angesprochen haben will und weshalb diese seine Vertretung abgelehnt haben.
Davon abgesehen ist die Revision in der Sache aussichtslos.
2. Da die Revision nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist, ist sie zu verwerfen (§§ 554a, 554 ZPO).
Ende der Entscheidung
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