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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: IV ZR 211/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 307
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ANERKENNTNIS-URTEIL

IV ZR 211/06

An Verkündungs statt zugestellt an Klägervertreter am 17. Juli 2007 an Beklagtenvertreter am 17. Juli 2007 in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch gemäß § 307 ZPO ohne mündliche Verhandlung am 4. Juli 2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16. Dezember 2005 wegen eines 678,07 € übersteigenden Betrages nebst anteiliger Zinsen zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.163,49 € nebst 8% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2005 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin vorab 16 € der Gerichtskosten und 129,92 € ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Von den übrigen Kosten erster Instanz und von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 37% und die Beklagte 63%. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 1.163,49 €

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