Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.02.2008
Aktenzeichen: IV ZR 217/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 217/07

vom 13. Februar 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden. den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat die Rügen betreffend die Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) geprüft und wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 25.564,60 €

Ende der Entscheidung

Zurück