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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: IV ZR 218/03
Rechtsgebiete: VGB 88


Vorschriften:

VGB 88 § 11 Abs. 1 lit. c
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 218/03

vom

23. Juni 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgezeigte Rechtsprechung bezieht sich auf die Auslegung des hier nicht maßgeblichen § 9 (2) VGB 62. Zu § 11 Abs. 1 lit. c VGB 88 verhalten sich die Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm vom 23. September 1998 (VersR 1999, 1145) und Köln vom 18. März 2003 (VersR 2003, 1034). Eine Divergenz zur Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich; grundsätzlicher Klärungsbedarf ist nicht zu erkennen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 39.105,33 €

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