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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: IV ZR 221/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 415
ZPO § 416
ZPO § 417
ZPO § 418
ZPO § 419
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 221/04

vom 15. Juni 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 23. September 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe:

Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht die Vorschriften zur formellen Beweiskraft (§§ 415 ff, 439 ff ZPO) verkannt und insbesondere die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 419 ZPO nicht berücksichtigt hat (BGH, Urteile vom 15. November 1979 - III ZR 93/78 - MDR 1980, 385 unter 1 b; vom 25. März 1987 - IVa ZR 224/85 - RuS 1987, 239 unter IV; vom 25. Mai 1987 - II ZR 297/86 - WM 1987, 1234 unter 2 a; vom 4. Juni 1987 - III ZR 139/86 - BGHR ZPO § 416 Beweiskraft 1 unter 1 a; vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91 - WM 1991, 2008 unter II 2 a; vom 15. April 1994 - V ZR 175/92 - WM 1994, 1342 unter II 2). Selbst bei Vorliegen eines Mangels im Sinne des § 419 ZPO wird der Urkunde im übrigen nicht schlechthin jede Beweiskraft genommen. Es wird lediglich die Geltung der Beweisregeln der §§ 415 bis 418 ZPO ausgeschlossen und zugleich der Grundsatz der freien Beweiswürdigung wiederhergestellt (Urteile vom 25. März 1987 aaO unter IV; vom 20. Juni 1991 aaO). Eine formell richtige Urkunde hat jedenfalls im Verhältnis der Parteien zueinander materiell die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (BGH, Urteil vom 4. Mai 1987 - II ZR 227/86 - WM 1987, 938 unter 2).

Auf diesen Rechtsfehlern beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht. Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht auch die materielle Richtigkeit der Urkunde geprüft und sich - unabhängig von Fragen der formellen oder materiellen Beweiskraft - die Überzeugung verschafft hat, daß das in der Urkunde benannte Rechtsgeschäft nicht zustande gekommen und der Beklagten ein Darlehen nicht begeben worden ist.

Für eine Auslegung als Schuldanerkenntnis der Beklagten gibt die Urkunde nichts her. Ein etwaiger bereicherungsrechtlicher Ausgleich hätte zwischen der Klägerin und ihrem Gesellschafter H. stattzufinden (vgl. BGHZ 137, 89, 95).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Streitwert: 25.532,35 €

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