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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: IV ZR 251/06
Rechtsgebiete: VBLS


Vorschriften:

VBLS § 79 Abs. 2 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IV ZR 251/06

Verkündet am: 3. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. September 2006 aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. März 2005 geändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei der Berechnung der Startgutschrift des Klägers § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS anzuwenden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers sowie die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die weitergehende Revision des Klägers sowie die Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

I. Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt.

Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlagesatz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS), wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS).

Seit der Satzungsänderung vom 26. Juni 2003 (BAnz. Nr. 132 vom 19. Juli 2003), die auf dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV/ATV-K vom 12. März 2003 beruht, sieht die VBLS auch für schwerbehinderte Versicherte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet hatten, unter den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS eine Startgutschriftberechnung nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen vor. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS lautet:

Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist.

Ein Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzte nach § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in der am Umstellungsstichtag geltenden Fassung insbesondere die Erfüllung einer Wartezeit voraus, die in den Fällen der von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS betroffenen Versicherten 35 Jahre (420 Monate) betrug. Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21. März 2001 (BGBl. I 403) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 die Höchstdauer der Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung (§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI) von drei Jahren auf acht Jahre erhöht.

II. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung sowie die Höhe der erteilten Startgutschrift.

Der am 26. Januar 1948 geborene und bei der Beklagten rentenberechtigte Kläger ist spätestens seit dem 16. November 2000 schwerbehindert. Er erstrebt vorrangig die Fortschreibung seiner Rentenanwartschaft nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht über den Umstellungsstichtag hinaus. Hilfsweise begehrt er insbesondere die Erteilung einer Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS nach den Grundsätzen für rentennahe Versicherte anstatt der erteilten Startgutschrift, die nach den Grundsätzen für rentenferne Versicherte berechnet wurde.

Bis zum Ablauf des Umstellungsstichtags legte der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung 382 Monate an Beitragszeiten (§§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 55 SGB VI) zurück. Zudem verwendete er nach Vollendung seines 17. Lebensjahres mindestens 62 Monate für schulische Ausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, von denen in der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) zum 31. Dezember 2001 wegen Überschreitung der Höchstanrechnungsdauer von drei Jahren nur 35 Monate als Anrechnungszeiten berücksichtigt wurden. Von der Möglichkeit, für nicht angerechnete Ausbildungszeiten freiwillige Nachzahlungen zu erbringen (§ 207 SGB VI), machte der Kläger nach dem Umstellungsstichtag Gebrauch und zahlte für die zwölf Monate der schulischen Ausbildung zwischen Vollendung des 16. und des 17. Lebensjahrs Beiträge nach.

Der Kläger meint, die erteilte Startgutschrift bleibe erheblich hinter dem Wert seiner bis zum Umstellungsstichtag aufgebauten, als erdienter Besitzstand besonders geschützten Rentenanwartschaft zurück. Für eine Neuberechnung erstrebt er unter anderem die Verpflichtung der Beklagten, zur Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen.

Hinsichtlich der Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS ist der Kläger der Auffassung, die erforderliche Wartezeit durch die Erweiterung der Anrechungszeiten zum 1. Januar 2002 und die Nachzahlung erfüllt zu haben. Bei anderer, engerer Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS wäre dieser unwirksam, soweit die Erfüllung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits zum Umstellungsstichtag verlangt werde.

Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klageabweisung unter anderem darauf, dass die vom Kläger beanstandete Übergangsregelung für rentennahe Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Tarifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe. Diese halte der mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie ohnehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung stand. Insbesondere wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS seien nicht erfüllt, da am 31. Dezember 2001 nach der zu diesem Zeitpunkt gültigen Rechtslage die Voraussetzungen eines gesetzlichen Rentenanspruchs nicht vorgelegen hätten.

Das Landgericht hat - unter Klageabweisung im Übrigen - festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, bei der Berechung der Startgutschrift § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS n.F. anzuwenden und dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag der nach ihrer alten Satzung (Fassung der 41. Änderung) entweder zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles errechneten Zusatzrente entspricht. Während die Berufung des Klägers ohne Erfolg geblieben ist, hat das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil geändert und unter Klageabweisung im Übrigen nur noch festgestellt, dass die von der Beklagten erteilte Startgutschrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft nicht verbindlich festlege.

Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Anträge weiter, soweit er damit abgewiesen worden ist. Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision insgesamt Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat nur insoweit Erfolg, als sie die Feststellung der Maßgeblichkeit des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS begehrt. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 24. November 2005 (12 U 102/04) ausgeführt, der Systemwechsel vom bisherigen Gesamtversorgungssystem zum neuen Betriebsrentensystem stelle als solcher noch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Rechte der Pflichtversicherten dar.

Die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS hält das Berufungsgericht für nicht erfüllt, da der Kläger am 31. Dezember 2001 in der gesetzlichen Rentenversicherung die Wartezeit von 420 Monaten tatsächlich noch nicht erreicht gehabt habe. Eine Auslegung am Maßstab des durchschnittlichen Versicherten ergebe, dass die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Umstellungsstichtag selbst erfüllt gewesen sein müssen. Daher komme es weder auf ein Erreichen der Wartezeit zu einem späteren Zeitpunkt noch auf die erhöhte Anrechnung nach dem ab 1. Januar 2002 geltenden Recht an. Auch die erst nach dem Umstellungsstichtag erfolgte Nachzahlung sei somit unbeachtlich. Da es nach Wortlaut und erkennbarem Sinn der Stichtagsregelung allein auf das tatsächliche Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen am Umstellungsstichtag ankomme, könne sich der Kläger auch nicht erfolgreich auf die Nachzahlungsmöglichkeit nach § 207 SGB VI berufen. § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS, der auf einer Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruhe und deswegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entzogen sei, verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder die Gebote von Treu und Glauben.

Die deswegen anzuwendenden Übergangsregelungen für rentenferne Versicherte verstießen jedoch gegen höherrangiges Recht, weshalb sie für das Versicherungsverhältnis des Klägers unwirksam seien. Die auf dieser Grundlage erteilte Startgutschrift lege die Anwartschaft des Klägers demzufolge nicht verbindlich fest. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestünden dagegen nicht.

II. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

1. Zu Unrecht lehnt das Berufungsgericht die Maßgeblichkeit von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS für die Berechnung der Startgutschrift des Klägers ab.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass aus der maßgeblichen Sicht des durchschnittlichen Versicherten die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS bereits am Umstellungsstichtag erfüllt gewesen sein mussten. Es zieht jedoch daraus den nicht zwingenden Schluss, dass deswegen auch sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine gesetzliche Rente für schwerbehinderte Menschen, soweit sie nicht in der Bestimmung selbst fingiert werden, am Umstellungsstichtag tatsächlich vorgelegen haben mussten.

Dadurch verkennt das Berufungsgericht, dass bei zutreffender Auslegung des § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS der Versicherte eine gesetzliche Rente auch dann hätte beanspruchen können, wenn er zum Umstellungsstichtag deren Voraussetzungen einseitig hätte schaffen können - unterstellt, er hätte das Renteneintrittsalter bereits erreicht gehabt. Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren IV ZR 104/06 (zur Veröffentlichung vorgesehen) erkannt hat, setzt diese, am Maßstab des durchschnittlichen Versicherten entwickelte Auslegung insbesondere das Wartezeiterfordernis aus dem gesetzlichen Rentenversicherungsrecht in ein sachgerechtes Verhältnis zu dem in § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS vorausgesetzten Mindestlebensalter von 52 Jahren. Zudem wahrt sie die Vereinbarkeit der Bestimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im Einzelnen wird auf die Ausführungen im genannten Senatsurteil verwiesen.

b) Der Kläger hatte die Möglichkeit, durch eine entsprechende Nachzahlung nach § 207 SGB VI seine Anrechnungszeiten für schulische Ausbildung so zu erhöhen, dass er bereits am 31. Dezember 2001 die Wartezeit des § 236a Abs. 4 Nr. 3 SGB VI erfüllt gehabt hätte. Er hätte daher - das Erreichen des Renteneintrittsalters unterstellt - am Umstellungsstichtag die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen schaffen und somit i.S. von § 79 Abs. 2 Satz 4 VBLS beanspruchen können, weshalb seine Startgutschrift gemäß dieser Bestimmung nach den für rentennahe Versicherte geltenden Grundsätzen (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 VBLS) zu erfolgen hat. Die durch das Berufungsgericht getroffene Feststellung der Unverbindlichkeit der erteilten Startgutschrift, die auf einer Behandlung nach den für rentenferne Versicherte geltenden Grundsätzen beruht, ist damit gegenstandslos.

2. Dagegen hält das Berufungsgericht die weitergehenden Ansprüche des Klägers, insbesondere auf eine Rentenberechnung nach dem vor der Systemumstellung geltenden Satzungsrecht, zu Recht nicht für gegeben.

a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 14. November 2007 (BGHZ 174, 127 Tz. 25 ff., 27) entschieden, dass die Satzung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten und im Wege einer umfassenden Systemumstellung geändert werden konnte. Mit Urteil vom 24. September 2008 (IV ZR 134/07 - zur Veröffentlichung vorgesehen) hat der Senat dies bestätigt und die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den rentennahen Versicherten erworbenen Rentenanwartschaften sowie deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem gebilligt. Die von den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihres weiten Gestaltungsspielraums getroffene Regelung ist jedenfalls vertretbar und schon aus diesem Grunde verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in den genannten Senatsurteilen verwiesen.

b) Hieran ändert auch nichts, dass der Kläger bereits bei Systemumstellung schwerbehindert war. Die Übergangsregelungen sind in diesem Fall gegenüber nicht schwerbehinderten rentennahen Versicherten zwar insofern abgewandelt, als bei der vorzunehmenden Hochrechung nicht pauschal auf die Vollendung des 63. Lebensjahrs, sondern im Regelfall auf das für den jeweiligen Versicherten frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen abzustellen ist. Nur wenn der einzelne schwerbehinderte Versicherte die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung (§ 41 Abs. 4 VBLS a.F.) erst zu einem späteren Zeitpunkt, aber noch bis Vollendung des 63. Lebensjahrs erfüllt, ist nach § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS auf diesen späteren Zeitpunkt hochzurechnen.

Der Kläger hat im Streitfall schon nicht vorgetragen, dass ihm hieraus Nachteile entstünden. Dessen ungeachtet beruht die unterschiedliche Behandlung von schwerbehinderten und nicht schwerbehinderten Versicherten jedenfalls auf einem sachlichen Grund. Für nicht schwerbehinderte Versicherte mussten die Tarifvertragsparteien der Ungewissheit, in welchem Lebensalter diese Versicherten jeweils tatsächlich in die gesetzliche Altersrente eintreten werden, durch eine pauschalierende Annahme begegnen. Insoweit wurde vertretbar die Vollendung des 63. Lebensjahrs festgelegt. Für schwerbehinderte Versicherte steht jedoch mit dem Zeitpunkt, zu dem der jeweilige Versicherte frühestmöglich in eine abschlagsfreie gesetzliche Altersrente eintreten kann, ein konkreterer Anknüpfungspunkt zur Verfügung, der in der Gesamtheit der Fälle den tatsächlichen Verhältnissen näher kommen wird als der Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahrs. Die bei einer pauschalierenden Hochrechnung unvermeidbaren Abweichungen von den tatsächlichen Entwicklungen im Einzelfall, die zum Nachteil aber auch zum Vorteil des Versicherten ausschlagen können, werden durch das Abstellen auf diesen konkreten Zeitpunkt minimiert (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT Teil VII - ATV [Stand Juni 2003] Erl. 33.3.3. S. 273). Durch § 79 Abs. 2 Satz 5 VBLS wird zudem sichergestellt, dass der Versicherte durch den im Vergleich zu nicht schwerbehinderten Versicherten vorverlagerten Hochrechnungszeitpunkt nicht den Schutz durch die Mindestgesamtversorgung nach bisherigem Satzungsrecht verliert (vgl. Kiefer/ Langenbrinck, Betriebliche Alterversorgung im öffentlichen Dienst [Stand März 2007] § 33 ATV A 1.2 Erl. 6 S. 22; Langenbrinck/Mühlstädt, Betriebsrente der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, 2. Aufl. Rdn. 140).



Ende der Entscheidung

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