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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.09.2008
Aktenzeichen: IV ZR 26/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2270 Abs. 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 26/08

vom 24. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 24. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Februar 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme, dass es sich bei der Aufhebung einer wechselbezüglichen Verfügung nach Erbausschlagung nicht um einen Widerruf i.S. des § 2270 Abs. 1 BGB handeln kann. Die Entscheidung wird aber von der im Wege ergänzender Testamentsauslegung gewonnenen Feststellung getragen, dass nach dem maßgeblichen Erblasserwillen vom Fortbestand seiner Erbfolgeregelung zugunsten seiner Kinder auszugehen ist (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag 5. Aufl. § 2271 Rdn. 47).

Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 530.000 €

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