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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.06.2006
Aktenzeichen: IV ZR 267/05
Rechtsgebiete: ZPO, ZVG


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 7
ZVG § 49
ZVG § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 267/05

vom 14. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 14. Juni 2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Oktober 2005 zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Wert: 25.612,56 €

Gründe:

1. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des ihm vorliegenden bestandskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 10. Oktober 2001 übergangen und damit die Beklagte in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Dem Zuschlagsbeschluss ist zu entnehmen, unter welchen Versteigerungsbedingungen der Kläger den Zuschlag erhalten hat. Als Teil des geringsten Gebots sind die Buchgrundschuld über 40.000 DM, verzinslich jährlich mit 15%, und die Briefgrundschuld über 200.000 DM, verzinslich jährlich mit 12%, bestehen geblieben. Daher hat der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts mit Beschlüssen vom 2. April 2003 und vom 29. Dezember 2003 zu Recht die Zwangsversteigerung aufgrund eines aus den notariellen Urkunden vom 27. April 1976 (Urkundenrolle Nr. 1845/76 des Notars Klaus F. ) und vom 8. November 1977 (Urkundenrolle Nr. 3246/77 des Notars Dr. B. ) folgenden dinglichen Anspruchs angeordnet, der neben dem jeweiligen Grundschuldkapital 15% bzw. 12% Zinsen seit dem Zuschlag am 10. Oktober 2001 umfasst.

2. Darüber hinaus ist der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts auch sonst nicht richtig. Es hat nicht zwischen Grundschuldzinsen bis zum Zuschlag und Grundschuldzinsen ab dem Zuschlag unterschieden.

Die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Rechte am Grundstück werden in der Weise gedeckt, dass sie mit der Hauptsache bestehen bleiben; sie gehen auf den Ersteher über. Das bedeutet, dass der Ersteher Eigentümer des unverändert mit diesen Rechten belasteten Grundstücks ist. Folge ist, dass der Ersteher vom Zuschlag an die wiederkehrenden Leistungen des Rechts und andere Nebenleistungen (§ 12 Nr. 2 ZVG) als Lasten des Grundstücks zu tragen hat. Allein die als Teil des geringsten Gebots nach § 49 ZVG zu zahlenden Kosten, wiederkehrenden Leistungen und anderen Nebenleistungen des Rechts bis zum Zuschlag werden bei Erlösverteilung in den Teilungsplan aufgenommen (Stöber, ZVG 18. Aufl. § 52 Rdn. 2.1; § 56 ZVG Rdn. 3.6; § 47 ZVG Rdn. 2). Diese Grundsätze gelten auch für die Teilungsversteigerung. Das geringste Gebot besteht auch hier aus den bestehen bleibenden Rechten und dem als geringstes Bargebot nach § 49 Abs. 1 ZVG zu zahlenden Teils (Stöber, aaO § 182 ZVG Rdn. 2.1).

Ende der Entscheidung

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