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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2002
Aktenzeichen: IV ZR 274/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 274/01

vom

10. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch

am 10. April 2002

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, seine Beschwer durch das Berufungsurteil auf über 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das mit der Berufung vom Kläger zur Vorbereitung von Pflichtteilsansprüchen weiterverfolgte Auskunftsinteresse ist gemäß § 3 ZPO danach zu schätzen, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Leistungsanspruchs des Klägers von der Auskunft der Beklagten abhängt. Es ist mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bewerten, die nach der Rechtsprechung in der Regel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und die umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft" m.w.N.).

An diese Grundsätze hat sich das Berufungsgericht ersichtlich gehalten. Es hat nach Erörterung mit den Prozeßvertretern der Parteien den Streitwert auf 28.000 DM festgesetzt. Das entspricht einer Quote von 1/5 des nach den Angaben des Klägers mit 140.000 DM zu bemessenden Leistungsanspruchs, den er mit der Stufenklage verfolgt. Für einen höheren Ansatz besteht nach den ihm bereits vermittelten Kenntnissen über Umfang und Wert des Nachlasses kein Anlaß.

Danach ist die Beschwer des Klägers unter Berücksichtigung der Beschwer der Beklagten in nicht zu beanstandender Weise auf 27.500 DM festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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