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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.01.2000
Aktenzeichen: IV ZR 281/98
Rechtsgebiete: VVG, BGB
Vorschriften:
VVG § 12 Abs. 3 | |
BGB § 254 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Januar 2000
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
am 26. Januar 2000
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 108.198 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Es ist zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, daß der Rechtsschutzversicherer, der den Deckungsschutz zu Unrecht abgelehnt hat, auch den Schaden zu ersetzen hat, den der Versicherungsnehmer dadurch erleidet, daß er den beabsichtigten Rechtsstreit wegen Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht führt und seine Ansprüche deshalb allein wegen Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG verliert. Unter den hier vorliegenden Umständen führt aber der Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB zu einem Wegfall der Ersatzpflicht der Beklagten, weil der Kläger erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungsschutz beantragt und die Beklagte nicht ausdrücklich auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen und ihr nicht mitgeteilt hat, daß er ohne Deckungsschutz keine Klage erheben werde.
Ende der Entscheidung
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